Rz. 307

In finanzgerichtlichen Verfahren kann die Entscheidung des Urkundsbeamten über den Festsetzungsantrag durch Erinnerung angefochten werden (§ 53 Abs. 1 FGO). Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen ab Bekanntgabe zu erheben, d.h. ab Zustellung. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung, so ist die Erinnerung noch innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe zulässig (§ 55 Abs. 2 FGO). Auch hier ist eine Anschlusserinnerung zulässig.[276]

 

Rz. 308

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle kann der Erinnerung abhelfen. Geschieht dies nicht, legt er die Sache dem Gericht gemäß § 149 Abs. 4 FGO vor, das in voller Besetzung entscheidet;[277] die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Dieser ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 4 FGO). Erledigt sich die Erinnerung, so ist das Verfahren nach § 72 Abs. 2 FGO einzustellen.[278]

 

Rz. 309

Während des Erinnerungsverfahrens kann nach § 149 Abs. 3 FGO die Zwangsvollstreckung aus einem bereits ergangenen Festsetzungsbeschluss ausgesetzt werden.[279]

[276] FG Berlin EFG 1981, 581.
[277] FG Bremen EFG 1994, 162; a.A. FG Baden-Württemberg EFG 1994, 897: Vorsitzender oder Berichterstatter.
[278] FG Bremen EFG 1994, 581.
[279] FG Bremen EFG 1994, 583.

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