Rz. 167
Gegen die Urkundsbeamten des Gerichts über den Festsetzungsantrag ist die Erinnerung an das Gericht gegeben (§ 149 Abs. 2 S. 1 FGO).
Rz. 168
Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen (§ 149 Abs. 2 S. 2 FGO).
Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung, so ist die Erinnerung noch innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe zulässig (§ 55 Abs. 2 FGO). Auch hier ist eine Anschlusserinnerung zulässig.[91]
Rz. 169
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle kann der Erinnerung abhelfen. Geschieht dies nicht, legt er die Sache dem Gericht gemäß § 149 Abs. 4 FGO vor, das in voller Besetzung entscheidet;[92] die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Dieser ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 4 FGO). Erledigt sich die Erinnerung, so ist das Verfahren nach § 72 Abs. 2 FGO einzustellen.[93]
Rz. 170
Während des Erinnerungsverfahrens kann nach § 149 Abs. 3 FGO die Zwangsvollstreckung aus einem bereits ergangenen Festsetzungsbeschluss vom Gericht oder vom Vorsitzenden ausgesetzt werden.[94]
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