Rz. 179

Nach Abs. 2 S. 2 sind die Beteiligten zu hören. Dem jeweiligen Antragsgegner ist also der Antrag durch Übersendung einer Abschrift zuzusenden. Eine formlose Anhörung reicht aus. In Zweifelsfällen, insbesondere dann, wenn nicht feststeht, ob der Auftraggeber eine Rechnung erhalten hat, sollte der Antrag zugestellt werden.[122] Ist der Antragsteller unbekannten Aufenthalts, so kommt die öffentliche Zustellung zum Zwecke der Anhörung in Betracht.[123]

 

Rz. 180

Beabsichtigt das Gericht, den Antrag als unbegründet abzuweisen oder die Vergütungsfestsetzung nach Abs. 5 S. 1 als unzulässig abzulehnen, soll rechtliches Gehör nicht gewährt werden müssen.[124] Ich halte dies für bedenklich, da dem Antragsgegner zumindest die Möglichkeit gegeben werden muss, von seinen nichtgebührenrechtlichen Einwendungen Abstand zu nehmen, um einen kostspieligen Honorarprozess zu vermeiden. Gleiches muss gelten, wenn einem Antrag auf Festsetzung von Rahmengebühren die Zustimmungserklärung des Auftraggebers (vgl. Abs. 8) nicht beigefügt war.

[122] OLG Frankfurt JurBüro 1983, 1517.
[123] OLG Hamburg JurBüro 1976, 60; LG Berlin NJW 1959, 1374; a.A. LG Bielefeld NJW 1960, 1817; 1961, 148.
[124] Hansens, JurBüro Sonderheft 1999, 21.

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