Rz. 281

In der ordentlichen Gerichtsbarkeit (auch in Strafsachen, § 464b S. 3 StPO, und in Bußgeldsachen, § 108a i.V.m. § 464b Abs. 3 StPO) ist nach § 104 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG gegen die Entscheidung des Rechtspflegers dasjenige Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist, also die sofortige Beschwerde.

 

Rz. 282

Nur in denjenigen Fällen, in denen nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, findet nach § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG die befristete Erinnerung statt. Die Erinnerung ist nicht nur dann befristet, wenn eine Vergütung festgesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn die Festsetzung nach Abs. 5 S. 1 abgelehnt worden ist.[254] Dies bedeutet, dass dann, wenn der Beschwerdegegenstand den Wert von 200 EUR (§ 567 Abs. 2 S. 2 ZPO, § 304 Abs. 3 StPO) nicht übersteigt, die Beschwerde unzulässig und damit die Erinnerung gegeben ist. Gleiches gilt, wenn die Berichtigung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses abgelehnt worden ist.[255] Ebenso ist nur die Erinnerung gegeben, wenn ein höheres Gericht im ersten Rechtszug entschieden hat, gegen dessen Entscheidung – unabhängig vom Wert – eine Beschwerde nicht gegeben ist, also bei erstinstanzlicher Festsetzung eines OLG oder des BGH.

 

Rz. 283

Der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands ergibt sich für den Anwalt aus der Differenz zwischen der zuletzt beantragten Vergütung und den im Festsetzungsbeschluss festgesetzten Kosten.[256] Für den Antragsgegner berechnet sich die Beschwer nach den Kosten, die nach seiner Auffassung zu Unrecht festgesetzt worden sind.

 

Rz. 284

Die Erinnerung muss innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden. Der Ablauf der Zwei-Wochen-Frist wird nicht dadurch gehemmt, dass dem Auftraggeber noch keine Kostenrechnung zugegangen ist.[257] Eine Wiedereinsetzung ist möglich.

 

Rz. 285

Der Erinnerungsgegner kann Anschlusserinnerung einlegen.

 

Rz. 286

Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Geschieht dies nicht, so legt er die Sache gemäß § 11 Abs. 2 S. 3 RPflG dem Richter vor, der über die Erinnerung abschließend entscheidet. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Richters ist nach § 567 Abs. 2 ZPO nicht gegeben. Es besteht hier auch keine Möglichkeit der Zulassung einer Beschwerde.

 

Rz. 287

Übersteigt der Beschwerdewert den Betrag von 200 EUR, ist nach Abs. 2 S. 3 i.V.m. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 577 ZPO die sofortige Beschwerde gegeben, sofern eine Beschwerde überhaupt möglich ist, also nicht bei einer erstinstanzlichen Festsetzung des OLG oder des BAG. Es besteht kein Anwaltszwang (Abs. 6). Die Beschwerde ist ebenso wie die Erinnerung innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses einzulegen (§ 577 Abs. 2 S. 1 ZPO), und zwar auch dann, wenn die Festsetzung nach Abs. 5 S. 1 abgelehnt worden ist (siehe Rdn 278). Eine Anschlussbeschwerde ist unabhängig vom Beschwerdewert möglich.

 

Rz. 288

In Strafsachen ist umstritten, ob hier die Zwei-Wochen-Frist nach § 464b StPO i.V.m. § 577 Abs. 2 S. 1 ZPO gilt[258] oder die Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO.[259] Diese Streitfrage stellte sich bisher nur im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 464b StPO, da eine Festsetzung von Rahmengebühren bislang nicht in Betracht kam. Diese Streitfrage wird sich zukünftig aber auch im Rahmen der Vergütungsfestsetzung nach § 11 stellen.

 

Rz. 289

Die Beschwerde ist auch dann gegeben, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel möglich ist. Das Vergütungsfestsetzungsverfahren ist ein eigenes, von der Hauptsache losgelöstes Verfahren. Es gilt hier nichts anderes als im Kostenfestsetzungsverfahren, in dem auch eine Beschwerde oder Rechtsbeschwerde möglich ist, selbst wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist.[260]

 

Rz. 290

Für die Beschwerde besteht kein Anwaltszwang. Das folgt aus § 569 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 ZPO. Unter "Rechtsstreit" i.d.S. ist das Festsetzungsverfahren vor dem Rechtspfleger zu verstehen. Da hier Anträge zu Protokoll erklärt werden können, gilt der Anwaltszwang auch dann nicht, wenn im Ausgangsverfahren Anwaltszwang bestand.

 

Rz. 291

Über die Beschwerde entscheidet das Beschwerdegericht. In Landwirtschaftssachen ist das OLG zuständig.

 

Rz. 292

Der Rechtspfleger kann der Beschwerde abhelfen. Soweit er abhilft, ist gegen seine Entscheidung wiederum die sofortige Beschwerde möglich.

 

Rz. 293

Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts kommt je nach Verfahren ein weiteres Rechtsmittel in Betracht.

In Zivilsachen und in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist eine weitere Beschwerde nicht möglich.[261] Allerdings kann das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO zulassen, so dass die Sache dem BGH vorzulegen ist. Der BGH ist an die Zulassung der Rechtsbeschwerde gebunden. Eine Anschlussrechtsbeschwerde ist ohne Zulassung möglich (§ 574 Abs. 4 ZPO).
In Strafsachen ist eine Rechtsbeschwerde nicht möglich.
In Bußgeldsachen ist ebenfalls eine Rechtsbeschwerde nicht vorgesehen.
 

Rz. 294

Neue Vergütungspositionen können nach OLG Hamm[262] im...

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