Rz. 119

Nach § 19 Abs. 8 BRAGO war die Festsetzung von Rahmengebühren unzulässig. Nach dem RVG ist dagegen die Festsetzung von Rahmengebühren jetzt unter den Voraussetzungen des Abs. 8 möglich. Schon nach der bisherigen Rechtslage hatte die Rspr. Ausnahmen gemacht und die Festsetzung von Rahmengebühren zugelassen, wenn der Anwalt lediglich die Mindestgebühr zur Festsetzung angemeldet und dabei verbindlich erklärt hatte, dass er auch nur die Mindestgebühr geltend machen werde.

 

Rz. 120

Nach dem RVG sind sämtliche Rahmengebühren grundsätzlich festsetzbar. Dies gilt zum einen für Satzrahmengebühren, wobei allerdings zurzeit solche Satzrahmengebühren im gerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen sind, sondern nur bei den Kosten eines Vorverfahrens (siehe Rdn 113) und beim Einvernehmensanwalt vorkommen (siehe Rdn 66).

 

Rz. 121

Die Vorschrift des Abs. 8 gilt auch für Betragsrahmengebühren, also für die Vergütung in sozialgerichtlichen Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nicht nach dem Wert richten (§ 3 Abs. 1), oder auch in Straf- und Bußgeldsachen sowie in Verfahren nach Teil 6 des VV.

 

Rz. 122

Die Festsetzung einer Rahmengebühr kommt in zwei Fällen in Betracht:

Es wird nur Festsetzung der Mindestgebühr oder des Mindestbetrages (Abs. 8 S. 1, 1. Alt.) beantragt oder
es liegt eine schriftliche Zustimmungserklärung des Auftraggebers zur Höhe der Gebühren vor (Abs. 8 S. 1, 2. Alt., S. 2).

Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist die Festsetzung gänzlich abzulehnen; es darf dann nicht etwa die Mindestgebühr festgesetzt werden.[77]

[77] Hessischer VGH AGS 2010, 440 = RVGreport 2010, 413 = NJW 2010, 3466.

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