Rz. 111
Ergibt sich nach Abrechnung oder nach Korrektur einer ursprünglich zu hoch ausgestellten Rechnung, dass der Auftraggeber zu viel gezahlt hat, steht ihm ein Anspruch aus § 812 BGB zu.[101] Hinsichtlich nicht verbrauchter Vorschüsse hat der Auftraggeber sogar einen vertraglichen Anspruch. Dieser Unterschied kann im Hinblick auf § 818 Abs. 2 BGB von Bedeutung sein. Allerdings kann auch in diesem Fall die Berufung auf Entreicherung berufswidrig sein.[102]
Rz. 112
Ein solcher Rückzahlungsanspruch verjährt innerhalb von drei Jahren. Die für den Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners setzt grundsätzlich keine zutreffende rechtliche Würdigung voraus.[103]
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