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Bei einer Beschlagnahme der Gegenforderung verhält es sich dagegen anders. Hier kommt es nicht auf die Aufrechnungslage an, sondern nur auf den Erwerb und den Eintritt der Fälligkeit (§ 392 BGB). Der Anwalt kann daher auch noch nach Beschlagnahme aufrechnen, wenn er eine Kostenrechnung nachträglich erteilt.[90]

 

Beispiel: Der Anwalt hat für seinen Mandanten nach Abschluss des Rechtsstreits die Urteilssumme in Empfang genommen. Der Anspruch auf Auszahlung des Geldes wird anschließend von einem Gläubiger des Mandanten gepfändet, noch bevor der Anwalt eine Kostennote erteilt hat.

Die Pfändung des Auszahlungsanspruchs bewirkte die Beschlagnahme. Damit war die Aufrechnung durch den Anwalt mit seiner Vergütungsforderung gegenüber dem Pfändungsgläubiger nur noch unter den Voraussetzungen des § 392 BGB wirksam. Hierzu zählt aber nur, dass die Gegenforderung dem Aufrechnenden vor Beschlagnahme zustand und bereits fällig war. Die Fälligkeit wiederum beurteilt sich alleine nach § 8 Abs. 1, nicht nach § 10. Der Anwalt konnte also nach Mitteilung der Kostennote noch aufrechnen.

[90] AG Bad Dürkheim KostRsp. BRAGO § 18 Nr. 4 m. Anm. E. Schneider.

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