Rz. 99
Nach Eintritt der Verjährung ist eine Aufrechnung auch dann nicht mehr möglich, wenn nachträglich noch eine Kostenberechnung erteilt wird. Eine Aufrechnungserklärung nach Eintritt der Verjährung entfaltet nach § 215 BGB (§ 390 S. 2 BGB a.F.) nur dann Wirkung, wenn innerhalb der nichtverjährten Zeit eine Aufrechnungslage bestand. Daran fehlt es aber, wenn die Kostennote erst nach Ablauf der Verjährung erteilt worden ist.[89] Es genügt also nicht, dass der Anspruch des Anwalts in nichtverjährter Zeit entstanden und fällig geworden ist. Dadurch wird noch keine Aufrechnungslage geschaffen.
Beispiel: Der Auftrag war am 14.11.2017 erledigt. Am 20.1.2021 hatte der Anwalt seine Abrechnung erteilt und die Aufrechnung gegen Rückforderungsansprüche aus einem anderen Mandat erklärt.
Die dreijährige Verjährung der Vergütung nach § 195 BGB ist am 31.12.2020 abgelaufen. Bis dato war keine Abrechnung erteilt, so dass innerhalb der nichtverjährten Zeit keine Aufrechnungslage bestanden hat.
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