Rz. 30

Jeder einzelne Gebührenbetrag zu jeder einzelnen Gebühr muss gesondert ausgewiesen werden. Es genügt also nicht, mehrere Gebühren zusammenzufassen und das Gesamtergebnis anzugeben.

 

Rz. 31

Werden Betragsrahmengebühren abgerechnet, reicht es nach § 10 aus, lediglich den Endbetrag anzugeben. Zweckmäßig ist es jedoch, in einem Anschreiben zu erläutern, wie der Anwalt zu dem jeweiligen Betrag gelangt ist. Auch hier wird man bei einer Mittelgebühr unter Umständen auf Ausführungen verzichten können. Weicht der Anwalt jedoch von der Mittelgebühr ab und verlangt er einen höheren Betrag, sollte er dies in seinem Anschreiben kurz begründen. Dies erspart ihm – insbesondere bei der Korrespondenz mit Rechtsschutzversicherern – spätere Nachfragen oder Kürzungen seines Honorars.

 

Rz. 32

Gleiches gilt in den Fällen, in denen eine sog. Schwellengebühr vorgesehen ist (Anm. zu VV 2302). In der Rechnung selbst bedarf es insoweit zwar keiner zusätzlichen Angaben. In einem Begleitschreiben sollte gegebenenfalls jedoch ausgeführt werden, wieso die Angelegenheit schwierig oder umfangreich war.

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