Rz. 26

Die Angabe des Gebührensatzes ist nach dem Wortlaut des § 10 nicht zwingend vorgeschrieben. Die Angabe wird jedoch bei Satzrahmengebühren, wie z.B. bei VV 2100 oder VV 2300, zu verlangen sein.[20] Gibt der Anwalt bei Satzrahmengebühren nur den Endbetrag an, könnte anderenfalls der Auftraggeber anhand der Rechnung und dem Gesetz nicht überprüfen, ob der Gebührenbetrag zutreffend ist, da er nicht weiß, von welchem Gebührensatz der Anwalt ausgegangen ist.

 

Rz. 27

Nicht erforderlich, aber zweckmäßig ist es, in einem Anschreiben zu erläutern, wie der Anwalt zu dem jeweiligen Gebührensatz gelangt ist. Bei einer Mittelgebühr wird man unter Umständen auf Ausführungen verzichten können. Weicht der Anwalt jedoch von der Mittelgebühr ab und verlangt er einen höheren Betrag, sollte er dies in seinem Anschreiben kurz begründen. Dies erspart ihm – insbesondere bei der Korrespondenz mit Rechtsschutzversicherern – spätere Nachfragen oder Kürzungen seines Honorars.

 

Rz. 28

Gleiches gilt in den Fällen, in denen eine sog. Schwellengebühr vorgesehen ist (Anm. zu VV 2300), aber überschritten wird. In der Rechnung selbst bedarf es insoweit zwar keiner zusätzlichen Angaben. In einem Begleitschreiben sollte gegebenenfalls jedoch ausgeführt werden, wieso die Angelegenheit schwierig oder umfangreich war.

 

Rz. 29

Soweit feste Gebührensätze abzurechnen sind, ist die Angabe nicht unbedingt erforderlich, da sich der Gebührensatz in diesem Fall unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Gleichwohl sollte der Anwalt auch in diesem Fall nicht darauf verzichten, da die Berechnung dadurch übersichtlicher und leichter nachzuvollziehen ist. Der Mandant hat zudem einen Anspruch darauf, dass er auch als Laie leicht nachvollziehen kann, wie der Anwalt seine Vergütung berechnet hat.

[20] LG Freiburg AGS 2012, 222.

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