a) Anforderungen an die Berechnung

 

Rz. 67

Für Vergütungsvereinbarungen gilt die Vorschrift des § 10 grundsätzlich ebenfalls.[47] Welche Angaben die Kostenrechnung dann enthalten muss, ist der jeweiligen Vergütungsvereinbarung zu entnehmen. Beschränkt sich z.B. die Vergütungsvereinbarung lediglich auf die Vereinbarung eines höheren Gegenstandswertes, dann ist § 10 uneingeschränkt anwendbar.

 

Rz. 68

Ist ein Festhonorar vereinbart, braucht nur dieses in der Kostenrechnung angegeben zu werden.

 

Rz. 69

Ist eine Abrechnung nach Stunden oder anderen Zeiteinheiten vereinbart, ist es zunächst erforderlich, dass sich aus der Rechnung die Anzahl der geleisteten und abgerechneten Stunden bzw. Zeiteinheiten ergibt sowie der jeweils zugrunde gelegte Stundensatz bzw. Abrechnungssatz einer anderweitigen vereinbarten Zeiteinheit.[48]

Nach OLG Düsseldorf[49] ist ein vereinbartes Zeithonorar ist erst dann einforderbar, wenn dem Mandanten eine schriftliche Berechnung mitgeteilt worden ist, die zumindest eine knappe Leistungsbeschreibung enthält, welche dem Mandanten die Prüfung der anwaltlichen Tätigkeit ermöglicht. Diese Entscheidung hat der BGH[50] bestätigt und ergänzend klargestellt, dass die Angabe der Gesamtzahl und der jeweiligen Tage ohne weitere Spezifizierung nicht ausreichend ist. Angesichts dieser Rechtsprechung ist es geboten, in die Rechnung oder eine Anlage, auf die Bezug genommen wird, dem Mandanten eine Stundenaufstellung mitzuliefern, die ihm eine Prüfung der abgerechneten Stunden und ihrer Notwendigkeit ermöglicht. Zu Einzelheiten siehe die Kommentierung zu § 3a.

 

Rz. 70

Stets angegeben werden muss in einer Vergütungsvereinbarung allerdings die Umsatzsteuer. Diese ist immer gesondert auszuweisen.

 

Rz. 71

Auch muss die Abrechnung des vereinbarten Honorars eigenhändig unterzeichnet sein und Vorschüsse und Zahlungen Dritter ausweisen.

[47] LG Wuppertal AGS 2013, 381; N. Schneider, Die Vergütungsvereinbarung, Rn 1878; Hartmann/Toussaint, KostR, § 10 RVG Rn 1; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, § 10 Rn 12.
[48] N. Schneider, Die Vergütungsvereinbarung, Rn 1918.
[49] OLG Düsseldorf AGS 2010, 109 = NJW-Spezial 2010, 187.

b) Probleme bei Abrechnung nach einer unwirksamen oder unverbindlichen Vereinbarung

 

Rz. 72

Probleme ergeben sich bei einer Vergütungsvereinbarung, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die vereinbarte Vergütung nicht voll wirksam vereinbart worden ist. Hier ist zu differenzieren.

aa) Die Vergütungsvereinbarung ist unwirksam

 

Rz. 73

Ist eine Vergütungsvereinbarung unwirksam, also nicht nur eine Naturalobligation – wie bei den Verstößen gegen §§ 3a und 4a –, sondern vollends nichtig, etwa wegen Sittenwidrigkeit, Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot i.V.m. § 134 BGB, nach § 306 Abs. 3 BGB o.Ä., ist nur die gesetzliche Vergütung geschuldet. In einem solchen Fall kann der Anwalt die vereinbarte Vergütung nicht abrechnen. Er muss vielmehr nach den gesetzlichen Vorschriften abrechnen. Die Wirksamkeit dieser Abrechnung richtet sich dann unmittelbar nach § 10. Die Abrechnung der infolge der Unwirksamkeit der Vereinbarung nicht geschuldeten Vergütung reicht nicht aus.[51]

[51] AG Spandau AGS 2003, 440 m. Anm. Herrmann und N. Schneider = KostRsp. BRAGO § 3 Nr. 63; OLG Düsseldorf AGS 2004, 12.

bb) Die Vergütung ist aufgrund eines Formfehlers nach § 4b unverbindlich und damit nicht einforderbar

 

Rz. 74

In diesem Fall bleibt die Vergütungsvereinbarung wirksam.[52] Der Anwalt kann jedoch nicht mehr als die gesetzliche Vergütung verlangen.

 

Rz. 75

Im Gegensatz zur Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung, bei der der Anwalt darauf angewiesen ist, erst einmal eine ordnungsgemäße Berechnung der gesetzlichen Gebühren vorzulegen (siehe Rdn 73), braucht und darf er dies nicht, wenn lediglich ein Formverstoß vorliegt, der nicht zur Unwirksamkeit, sondern nur zur Unverbindlichkeit der Vereinbarung führt, soweit die vereinbarte Vergütung die gesetzliche Vergütung übersteigt.[53] Die frühere gegenteilige Rechtsprechung des KG[54] sowie des OLG Düsseldorf[55] ist durch die vorgenannte Entscheidung des BGH überholt. Bei einem Verstoß gegen § 3a oder § 4b bleibt die Vergütungsvereinbarung wirksam. Der Anwalt darf daher gar nicht eine ordnungsgemäße Berechnung der gesetzlichen Gebühren vorlegen. Eine solche Berechnung wäre unzutreffend und würde der Vorschrift des § 10 nicht entsprechen, weil die gesetzliche Vergütung nicht vereinbart ist, auch wenn der Anwalt nicht mehr als diese verlangen kann. Die Höhe der gesetzlichen Vergütung ist lediglich ein Maßstab für die geschuldete vereinbarte Vergütung, so dass es keiner Berechnung nach § 10 über der gesetzlichen Vergütung bedarf. Der Anwalt muss vielmehr entsprechend der getroffenen Vergütungsvereinbarung abrechnen und dann in einem Begleitschreiben oder in der Rechnung selbst alternativ die gesetzlichen Gebühren berechnen,[56] so dass der Auftraggeber ersehen kann, in welcher Höhe er die vereinbarte Vergütung begleichen muss.

[52] BGH 5.6.2014 – IX ZR 137/12, AGS 2014, 319 = RVGreport 2014, 340 = NJW 2014, 2653.
[53] BGH 5.6.2014 – IX ZR 137/12, AGS 2014, 319 = RVGreport 2014, 340 = NJW 2014, 2653.
[54] AGS 2005, 492 m. abl. Anm. N. Schneider.
[55] AGS 2009, 14 = MDR 2009, 654.

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