Rz. 3
Nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (Therapieunterbringungsgesetz – ThUG) richtet sich die Vergütung des Rechtsanwalts in Verfahren über die Anordnung, Verlängerung oder Aufhebung der Therapieunterbringung nach VV Teil 6 Abschnitt 3 (VV 6300 ff.). Der gem. § 7 ThUG beigeordnete Rechtsanwalt erhält gem. § 45 Abs. 3 seine Vergütung aus der Staatskasse, § 52 Abs. 1 bis 3 und 5 gelten entsprechend.[1]
Rz. 4
Nach § 62 bleiben die Regelungen des ThUG zur Rechtsanwaltsvergütung (§ 20) unberührt. § 62 ist erforderlich, weil das RVG hinsichtlich seines Geltungsbereichs keinen Vorbehalt für andere bundesgesetzliche Regelungen enthält.[2] § 62 stellt sich damit als Ergänzung zu § 1 dar. In § 20 ThUG nicht ausdrücklich genannte weitere Bestimmungen des RVG gelten in Verfahren nach dem ThUG ebenfalls. § 62 soll nur sicherstellen, dass die besondere Vergütungsregelung des § 20 ThUG in den dort genannten Verfahren anzuwenden ist. § 62 soll andere Bestimmungen des RVG in Verfahren nach dem ThUG aber nicht ausschließen. Insoweit ist das RVG bei anwaltlicher Tätigkeit ohnehin schon wegen § 1 Abs. 1 anwendbar (vgl. Rdn 96; vgl. i.Ü. die Kommentierung zu § 62).
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