Rz. 2

Abs. 2 listet die Tätigkeiten auf, für die das RVG nicht gilt. Auch die Tätigkeit des Verfahrensbeistands in Kindschaftssachen (§ 151 FamFG) ist vom Anwendungsbereich des RVG ausgenommen (vgl. zur Vergütung § 158 Abs. 7 FamFG). Abs. 2 S. 3 stellt aber klar, dass § 1835 Abs. 3 BGB unberührt bleibt. Danach gehören zu den ersatzfähigen Aufwendungen auch solche Dienste des Vormunds oder des Gegenvormunds, die zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf gehören. Damit ist klargestellt, dass die in Abs. 2 S. 1 genannten Tätigkeiten unter den Voraussetzungen des § 1835 Abs. 3 BGB ggf. unter Anwendung der Bestimmungen des RVG ersetzt werden.

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