Rz. 305

Wird davon ausgegangen, dass der gem. § 158 FamFG bestellte Verfahrensbeistand keine anwaltsspezifischen Dienste wahrzunehmen hat, kommt keine RVG-Vergütung als Aufwendungsersatz gem. § 1 Abs. 2 S. 2§ 1835 Abs. 3 BGB in Betracht.[542] Auch eine ergänzende Abrechnung nach dem RVG ist ausgeschlossen.[543]

 

Rz. 306

Sind anwaltsspezifische Tätigkeiten im Einzelfall ausnahmsweise doch erforderlich, kann Aufwendungsersatz in Gestalt einer Vergütung nach dem RVG verlangt werden kann, soweit der Verfahrensbeistand seine spezifische anwaltliche Qualifikation für Aufgaben einsetzt, für deren Erfüllung ein rechtsunkundiger Laie als Verfahrensbeistand wegen der besonderen rechtlichen Schwierigkeit und der Bedeutung vernünftigerweise einen Anwalt hätte beauftragen müssen (insoweit vgl. Rdn 276 ff.).

[542] So Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 1 Rn 510.

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