Rz. 207

Gem. § 4 Abs. 2 S. 1 VBVG sind alle durch die Betreuung entstandenen Aufwendungen durch die Stundensätze des § 4 Abs. 1 VBVG abgegolten (siehe Rdn 187; zur Umsatzsteuer siehe Rdn 222 ff.). Neben der Vergütung nach § 4 VBVG kann der Berufsbetreuer daher einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 1835 BGB nicht mehr geltend machen. Nur die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen i.S.d. § 1835 Abs. 3 BGB (vgl. Rdn 208 ff.) bleibt daneben möglich (§ 4 Abs. 2 S. 2 VBVG).[371] Auch die Aufwendungen des Betreuers für einen Dolmetscher sind daher neben der pauschalen Vergütung nicht erstattungsfähig.[372] Das gilt auch für einen Gebärdendolmetscher.[373] Das gilt auch dann, wenn im Einzelfall dem Betreuer durch die Beauftragung eines Dolmetschers so hohe Kosten entstehen, dass sich seine Vergütung, die er in diesem Betreuungsverfahren erhält, erheblich reduziert. § 4 Abs. 2 S. 1 VBVG regelt den Aufwendungsersatzanspruch des Berufsbetreuers abschließend.[374] Etwaige Aufwendungen sind daher aus dem pauschalen Stundensatz zu bestreiten.

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