Rz. 58

Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt zwar keine Beiordnung eines in eigener Sache auftretenden Rechtsanwalts in Betracht.[108] Ist ein Rechtsanwalt aber sich selbst im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden, kann ihm die gesetzliche Vergütung nach §§ 45 Abs. 1, 49 nicht deshalb versagt werden, weil er mit sich selbst keinen Mandatsvertrag schließen kann.[109]

[108] BAG AGS 2008, 135 = RVGreport 2008, 156 = NJW 2008, 604.
[109] KG AGS 2009, 550 = RVGreport 2009, 317 = NJW 2009, 2754.

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