Rz. 194

Um die Höhe der Vergütung abschließend berechnen zu können, muss der nach § 4 VBVG ermittelte Stundensatz mit der Zahl der für eine Betreuung aufgewandten Stunden multipliziert werden. Als Multiplikator dient der Stundenansatz nach § 5 VBVG. § 5 VBVG nimmt hinsichtlich des vergütungsfähigen Zeitaufwands eine Pauschalierung vor. Infolge dessen muss der Betreuer bei der Abrechnung einer Betreuung keinen konkreten Zeitnachweis erbringen; umgekehrt braucht das Familiengericht/Betreuungsgericht den Zeitaufwand nicht zu kontrollieren.[334] Die Vergütung bemisst sich daher nach dem Produkt des Stundenansatzes (§ 5 VBVG) mit dem Stundensatz (§ 4 VBVG). Diese Berechnungsmethode gilt nicht nur für den Betreuer, sondern auch für den Gegenbetreuer.[335]

 

Rz. 195

Weil der Stundenansatz von der Dauer der Betreuung abhängt, kommt es für dessen Berechnung auf den Betreuungsbeginn an.[336] Die Betreuung wird mit der Bekanntgabe des Bestellungsbeschlusses an den Betreuer wirksam (§ 287 Abs. 1 FamFG). Aus § 15 Abs. 2 S. 2 FamFG folgt dabei nicht, dass die Bekanntgabe bei der Aufgabe zur Post erst drei Tage nach der Aufgabe erfolgt. Geht der Bestellungsbeschluss dem Betreuer früher zu und macht er das glaubhaft, wird die Betreuung bereits zu diesem früheren Zeitpunkt wirksam und wird der Stundenansatz ab diesem früheren Zeitpunkt berechnet[337] (zum Vergütungsanspruch nach Beendigung der Betreuung vgl. Rdn 182 ff.).

[334] Jürgens, Betreuungsrecht, 4. Aufl. 2010, § 5 VBVG Rn 1; Palandt/Götz, § 5 VBVG Rn 1. Die mit der Pauschalierung verbundene Verwaltungsvereinfachung war ein (weiteres) Motiv des Reformgesetzgebers.
[335] OLG Köln FGPrax 2007, 123; a.A. Zimmermann, FS Bienwald, S. 351 (Entschädigung nach §§ 1, 3 VBVG).

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