Rz. 424

Des Weiteren bleibt das Verfahren nach § 59 unberührt, für das § 59 Abs. 2 S. 1 auf die Vorschriften zur Erinnerung und Beschwerde auf das jeweilige Kostengesetz verweist.

 

Rz. 425

Auch die übrigen Kostenverfahren des RVG bleiben unberührt, da dort weder Rechtsmittel noch Rechtsbehelfe vorgesehen sind.

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