Rz. 424
Des Weiteren bleibt das Verfahren nach § 59 unberührt, für das § 59 Abs. 2 S. 1 auf die Vorschriften zur Erinnerung und Beschwerde auf das jeweilige Kostengesetz verweist.
Rz. 425
Auch die übrigen Kostenverfahren des RVG bleiben unberührt, da dort weder Rechtsmittel noch Rechtsbehelfe vorgesehen sind.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen