Rz. 129

Es spricht gegen die Annahme anwaltlicher Tätigkeit, wenn die erbrachte Leistung in großem Umfang auch von Angehörigen anderer Berufe erbracht wird.[207]

Vermögensverwaltung: Daher ist etwa eine Tätigkeit als Vermögensverwalter keine anwaltliche Berufstätigkeit. Sie ist ihrem Wesen nach mit der Testamentsvollstreckung und der Insolvenzverwaltung vergleichbar, für die in § 1 Abs. 2 die Geltung des RVG ausgeschlossen ist.[208]
Anlageberatung: Auch die Anlageberatung ist keine berufsspezifische Leistung von Anwälten, auch wenn hierbei vielfach rechtliche Gesichtspunkte zu beachten sein werden. Die Anlageberatung erfolgt üblicherweise nicht durch Rechtsanwälte, sondern durch Banken und spezielle Anlageberater.[209]
Kaufmännische Buchführung: Für die kaufmännische Buchführung hat der BGH[210] entschieden, dass diese keine anwaltliche Leistung sei. Die kaufmännische Buchführung werde nicht in erster Linie von Rechtsanwälten, sondern von Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Buchprüfern besorgt. Darüber hinaus spielten bei der kaufmännischen Buchführung Rechtsfragen nur vereinzelt eine Rolle. Es überwögen technische Vorgänge ohne rechtlichen Gehalt. Daraus, dass Rechtsanwälte zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt seien, zu denen auch die Buchführung zähle, ergebe sich nichts anderes. Denn die Regelung des (damaligen) § 107 RAO bedeute lediglich, dass Anwälte berechtigt seien, hier tätig zu werden. Damit werde die kaufmännische Buchführung aber nicht zu einer spezifisch anwaltlichen Tätigkeit.[211] Die eigentliche Steuerberatung ist jedoch in ihrem Kernbereich eine berufsspezifische Tätigkeit des Rechtsanwalts.[212]
[207] BGH 17.4.1980 – III ZR 73/79, NJW 1980, 1855, 1856; BGH 9.4.1970 – VII ZR 146/68, NJW 1970, 1189; BGH 22.12.1966 – VII ZR 195/64, BGHZ 46, 268, 271.
[208] BGH 22.12.1966 – VII ZR 195/64, BGHZ 46, 268, 271; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, § 1 Rn 30.
[209] BGH 17.4.1980 – III ZR 73/79, NJW 1980, 1855, 1856; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 1 Rn 29.
[210] BGH 9.4.1970 – VII ZR 146/68, NJW 1970, 1189; ebenso OLG Düsseldorf NJW-RR 2005, 1152, 1154.
[211] BGH 9.4.1970 – VII ZR 146/68, NJW 1970, 1189, 1190; a.A. Schall, BB 1989, 2090.
[212] Vgl. aber Henssler/Prütting/Koch, § 3 BRAO Rn 14.

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