Rz. 388

Neben dem Vergütungsanspruch hat der Nachlassverwalter einen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen, der sich aus §§ 1915 Abs. 1 S. 1, 1835 Abs. 1 S. 1, 670 BGB ergibt.[707] Auch die Erbringung anwaltlicher Leistungen kann eine erstattungsfähige Aufwendung sein, deren Wert sich dann nach dem RVG bemisst, Abs. 2 S. 2, § 1835 Abs. 3 BGB (vgl. Rdn 164).

[707] Soergel/Stein, § 1987 Rn 4; Erman/Schlüter, § 1960 Rn 25.

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