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Eine Aufklärungspflicht kraft Gesetzes enthält auch § 12a Abs. 1 S. 2 ArbGG.[55] Danach muss der Anwalt den Mandanten vor Abschluss der Vereinbarung über die Vertretung auf den Ausschluss der Kostenerstattung im arbeitsgerichtlichen Verfahren des ersten Rechtszuges hinweisen. Die Hinweispflicht erstreckt sich auf den Umstand, dass auch die Kosten von der Partei selbst getragen werden müssen, die durch vorbereitende Tätigkeiten des Rechtsanwalts entstanden sind, und zwar selbst dann, wenn es zu keinem Rechtsstreit kommt.[56] Unterbleibt die Belehrung, erwächst dem Mandanten gegen den Rechtsanwalt ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB, etwa weil bei ordnungsgemäßer Belehrung der Rechtsanwalt nicht beauftragt worden wäre.[57] Der Vergütungsanspruch des Anwalts geht bei einer schuldhaften Verletzung der Hinweispflicht nicht unter; der Mandant kann gegen ihn jedoch mit einem etwaigen Schadensersatzanspruch aufrechnen.[58] Eine Belehrung ist entbehrlich, wenn die Partei kein Kostenrisiko trägt; dies kann insbesondere bei einer bestehenden Rechtsschutzversicherung der Fall sein.[59] Allerdings muss bereits eine Deckungszusage seitens der Rechtsschutzversicherung vorliegen; anderenfalls bleibt der Hinweis erforderlich.

[55] Vgl. Riedel/Sußbauer/Pankatz, RVG, § 1 Rn 150.
[56] Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge/Germelmann, ArbGG, 5. Aufl. 2004, § 12a Rn 29.
[57] Vgl. Philippsen, NJW 1979, 1330; Hauck/Helml/Biebl, ArbGG, 2. Aufl. 2003, § 12a Rn 3.
[58] Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge/Germelmann, ArbGG, 5. Aufl. 2004, § 12a Rn 32.
[59] Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge/Germelmann, ArbGG, 5. Aufl. 2004, § 12a Rn 30; Hauck/Helml/Biebl, ArbGG, 2. Aufl. 2003, § 12a Rn 3.

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