Rz. 299

Hebt das Beschwerdegericht die erstinstanzliche Entscheidung auf und verweist die Sache zurück an das erstinstanzliche Familiengericht, erhält der Verfahrensbeistand neben den gesonderten Pauschalen für die erste Instanz und die Beschwerdeinstanz keine weitere gesonderte Pauschale für die weitere erste Instanz nach der Zurückverweisung.[535] Gegen die Entstehung einer weiteren gesonderten Vergütungspauschale für das Verfahren nach der Zurückverweisung spricht, dass gem. § 31 Abs. 1 FamGKG das weitere Verfahren nach einer Zurückverweisung mit dem früheren Verfahren einen Rechtszug i.S.d. § 29 FamGKG bildet und es sich dei der Vergütung des Verfahrensbeistandes um gerichtliche Auslagen i.S.v. Nr. 2013 KV FamGKG handelt, sodass diese auch nur einmal anfallen.[536]

[535] BGH 27.9.2017 – XII ZB 420/16; OLG Hamm FamRB 2015, 213; a.A. noch OLG Saabrücken RVGreport 2013, 124 = NJW 2013, 1103; H. Schneider, FamRB 2013, 192; Zimmermann, FamRZ 2014, 165.

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