Rz. 297

Bei Bestellung in der ersten Instanz erhält der Verfahrensbeistand die Pauschale auch für eine Tätigkeit in der Beschwerdeinstanz.[531] Es bedarf hierfür keiner erneuten Bestellung für die Beschwerdeinstanz, da die Verfahrensbeistandschaft gem. § 158 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 2 FamFG erst mit der Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens endet, nicht aber mit der die erste Instanz abschließenden Entscheidung.[532] Eine erneute Bestellung ist auch dann nicht erforderlich, wenn die Aufgaben des Verfahrensbeistands in der Beschwerdeinstanz gem. § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG erweitert werden.[533] Die Bestellung eines Verfahrensbeistands erfolgt also nicht für jeden Rechtszug gesondert.

 

Rz. 298

Eine zu einer weiteren gesonderten Vergütungspauschale führende Beschwerdeinstanz liegt aber nur vor, wenn es sich um eine Beschwerde in der Hauptsache handelt, also eine Beschwerde gegen eine Endentscheidung vorliegt. Deshalb entsteht für den Beistand bei einer sofortigen Beschwerde gegen einen die Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss keine weitere Pauschale.[534]

[531] OLG Stuttgart JurBüro 2011, 379; OLG München NJW 2012, 691; OLG München AGS 2012, 76 = RVGreport 2012, 314.
[533] OLG Stuttgart JurBüro 2011, 379; OLG München NJW 2012, 691; OLG München AGS 2012, 76 = RVGreport 2012, 314.

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