Rz. 386
§ 1987 BGB enthält für die Bestimmung der angemessenen Vergütung eine abschließende Regelung.[699] Die Vorschriften der InsVV (siehe Rdn 343 ff.) oder die Gebührentaxe des Berufsverbandes, dem der Nachlassverwalter angehört, sind zur Bestimmung der angemessenen Vergütung daher nicht anwendbar, können jedoch als Orientierungshilfe dienen.[700] Die Anwendung der für Berufsbetreuer bzw. -vormünder geltenden Pauschalstundensätze nach dem VBVG (siehe Rdn 166 ff.) kommt ebenfalls nicht in Betracht.[701] Mangels Anwendbarkeit des § 1836 BGB auf die Vergütung des Nachlassverwalters scheidet eine zeitbasierte Vergütung auch im Übrigen aus.[702] In der Praxis hat sich vielmehr eine auf das Aktivvermögen bezogene Pauschalvergütung aus einem Rahmen von 3–5 % des Nachlasses bei kleineren Nachlässen und von 1–2 % bei größeren Nachlässen als üblich herausgebildet.[703]
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