Rz. 338

Die Minderung einer vom Erblasser festgesetzten Vergütung ist vorzunehmen, wenn das Amt des Testamentsvollstreckers durch Kündigung, Entlassung oder aus einem sonstigen Grund vorzeitig geendet hat.[622] Entscheidend ist der mutmaßliche Erblasserwille.[623]

[622] BGH DRiZ 1966, 398.
[623] MüKo/Zimmermann, BGB, § 2221 Rn 19.

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