Rz. 325

Welche Vergütung angemessen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.[588] Maßgebend für die Vergütung des Testamentsvollstreckers sind der ihm im Rahmen der Verfügung von Todes wegen nach dem Gesetz obliegende Pflichtenkreis, der Umfang der ihn treffenden Verantwortung und die von ihm geleistete Arbeit, wobei die Schwierigkeit der gelösten Aufgaben, die Dauer der Abwicklung oder der Verwaltung, die Verwertung besonderer Kenntnisse und Erfahrungen und auch die Bewährung einer sich im Erfolg auswirkenden Geschicklichkeit zu berücksichtigen sind.[589] Dieser Grundsatz lässt sich bei der Ermittlung der angemessenen Vergütung durch folgende Kriterien konkretisieren:[590]

Umfang und Wert des Nachlasses
Art und Zusammensetzung des Nachlasses (Immobilienbesitz, Betrieb im Nachlass, Ordnung des Nachlasses)
Umfang und Schwierigkeit der Geschäfte des Vollstreckers
die Größe seiner Verantwortung
Dauer der Vollstreckung
Zahl der Erben, Vermächtnisnehmer, Gläubiger
besondere Kenntnisse und Erfahrungen des Testamentsvollstreckers
erzielter Erfolg

Diese Kriterien werden in der Praxis in drei berechnungsfähige Parameter gefasst: die Bemessungsgrundlage für die Vergütung, die jeweils anwendbaren Gebührentatbestände sowie die in Tabellen gegossenen Vergütungssätze.

[588] Erman/M. Schmidt, § 2221 Rn 6; Glaser, MDR 1983, 93; Nieder, Handbuch der Testamentsgestaltung, 2. Aufl. 2000, S. 629.
[589] BGH 26.6.1967 – III ZR 95/65, NJW 1967, 2400; MüKo/Zimmermann, BGB, § 2221 Rn 8.
[590] Vgl. die Auflistungen von Eckelskemper, in: Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 3. Aufl. 2001, S. 586; Zimmermann, Die Testamentsvollstreckung, 2. Aufl. 2003, S. 469; Reimann, DStR 2002, 2008.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge