Rz. 325
Welche Vergütung angemessen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.[588] Maßgebend für die Vergütung des Testamentsvollstreckers sind der ihm im Rahmen der Verfügung von Todes wegen nach dem Gesetz obliegende Pflichtenkreis, der Umfang der ihn treffenden Verantwortung und die von ihm geleistete Arbeit, wobei die Schwierigkeit der gelösten Aufgaben, die Dauer der Abwicklung oder der Verwaltung, die Verwertung besonderer Kenntnisse und Erfahrungen und auch die Bewährung einer sich im Erfolg auswirkenden Geschicklichkeit zu berücksichtigen sind.[589] Dieser Grundsatz lässt sich bei der Ermittlung der angemessenen Vergütung durch folgende Kriterien konkretisieren:[590]
▪ | Umfang und Wert des Nachlasses |
▪ | Art und Zusammensetzung des Nachlasses (Immobilienbesitz, Betrieb im Nachlass, Ordnung des Nachlasses) |
▪ | Umfang und Schwierigkeit der Geschäfte des Vollstreckers |
▪ | die Größe seiner Verantwortung |
▪ | Dauer der Vollstreckung |
▪ | Zahl der Erben, Vermächtnisnehmer, Gläubiger |
▪ | besondere Kenntnisse und Erfahrungen des Testamentsvollstreckers |
▪ | erzielter Erfolg |
Diese Kriterien werden in der Praxis in drei berechnungsfähige Parameter gefasst: die Bemessungsgrundlage für die Vergütung, die jeweils anwendbaren Gebührentatbestände sowie die in Tabellen gegossenen Vergütungssätze.
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