(1) Erblasserwille

 

Rz. 319

Die Bestimmung der Testamentsvollstreckervergütung ist primär Sache des Erblassers. Nur wenn der Erblasser die Vergütung nicht selbst geregelt hat, kommt ein Anspruch des Testamentsvollstreckers nach § 2221 BGB überhaupt in Betracht. Umgekehrt ist eine Bestimmung des Erblassers über die Höhe der Vergütung und deren Zahlungsweise verbindlich.[564] Es gilt also der Grundsatz des Vorrangs und der Maßgeblichkeit des Erblasserwillens.[565] Eine gerichtliche Überprüfung findet insoweit nicht statt.[566] Das gilt auch dann, wenn der Erblasser angeordnet hat, dass die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers unentgeltlich erfolgen soll.[567] In diesem Fall hat der Testamentsvollstrecker auch bei langwieriger und schwieriger Tätigkeit keinen Vergütungsanspruch.[568] Wenn er nicht unentgeltlich arbeiten will, muss er die Annahme der Testamentsvollstreckung ablehnen (§ 2202 BGB) oder kündigen (§ 2226 BGB). Hat der Testamentsvollstrecker seine Tätigkeit bereits aufgenommen und erfährt er erst anschließend, dass keine Vergütung vorgesehen ist – etwa weil ein späteres Testament aufgefunden worden ist –, hat er jedoch Anspruch auf eine angemessene Vergütung.[569]

[564] Jauernig/Stürner, § 2221 Rn 2; Nieder, Handbuch der Testamentsgestaltung, 2. Aufl. 2000, S. 629.
[565] Reimann, DStR 2002, 2008.
[566] Eckelskemper, in: Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 3. Aufl. 2001, S. 583.
[567] Staudinger/Reimann, § 2221 Rn 2; Soergel/Damrau, § 2221 Rn 3; Zimmermann, Die Testamentsvollstreckung, 2. Aufl. 2003, S. 465; Kipp/Coing, Erbrecht, 14. Aufl. 1990, S. 414.
[568] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 1 Rn 522; Soergel/Damrau, § 2221 Rn 3.
[569] Kipp/Coing, Erbrecht, 14. Aufl. 1990, S. 414.

(2) Letztwillige Verfügung

 

Rz. 320

Die Bestimmung der Höhe der Vergütung und der Zahlungsweise muss durch letztwillige Verfügung erfolgen.[570] Es muss also auch die für die letztwillige Verfügung vorgeschriebene Form gewahrt werden.[571] Dies ergibt sich daraus, dass die Testamentsvollstreckung selbst nur durch eine letztwillige Verfügung angeordnet werden kann. Dann ist es nur konsequent, für die Ausfüllung des Spielraums, der dem Erblasser bei der Ausgestaltung der Testamentsvollstreckung zusteht, ebenfalls die Beachtung dieser Form zu fordern.[572] Eine mündliche Vereinbarung ist daher unbeachtlich.[573] Sie kann aber eine Auslegungshilfe bei der Ermittlung des mutmaßlichen Willens sein.[574]

[570] MüKo/Zimmermann, BGB, § 2221 Rn 4; Soergel/Damrau, § 2221 Rn 2.
[571] BayObLG Rpfleger 1980, 152; Zimmermann, Die Testamentsvollstreckung, 2. Aufl. 2003, S. 465; Staudinger/Reimann, § 2221 Rn 25.
[572] Eckelskemper, in: Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 3. Aufl. 2001, S. 583.
[573] Soergel/Damrau, § 2221 Rn 2.
[574] Zimmermann, Die Testamentsvollstreckung, 2. Aufl. 2003, S. 465.

(3) Bezugnahme auf Tabelle

 

Rz. 321

Ob es für eine wirksame Festlegung der Vergütung ausreicht, wenn der Erblasser Bezug auf eine der Tabellen nimmt, die die Praxis zur Bestimmung der angemessenen Vergütung in § 2221 BGB entwickelt hat (siehe dazu Rdn 326 ff.), ist umstritten. Für die Wirksamkeit spricht, dass es sich bei derartigen Tabellen um offenkundige Tatsachen (§ 291 ZPO) handeln dürfte, über die sich jedermann durch öffentlich zugängliche Informationsmittel informieren kann.[575] Der Erblasser ist daher nicht gehalten, eine derartige öffentlich zugängliche Tabelle in seiner letztwilligen Verfügung wörtlich abzuschreiben.[576]

 

Rz. 322

Die Bezugnahme auf Gebührenordnungen für bestimmte Berufe ist ebenfalls wirksam.[577] Der Erblasser kann des Weiteren anordnen, dass die Bestimmung der Vergütungshöhe nach den §§ 315 ff. BGB durch Dritte[578] erfolgen soll. Auch eine Verfügung, nach welcher der Testamentsvollstrecker seine Vergütung selbst bestimmen können soll, ist wirksam.[579] Ohne eine derartige Ermächtigung des Erblassers ist eine Selbstbestimmung der Vergütung durch den Testamentsvollstrecker freilich unwirksam; er hat insoweit kein autonomes Selbstbestimmungsrecht.[580]

[575] Staudinger/Reimann, § 2221 Rn 25; Soergel/Damrau, § 2221 Rn 2.
[576] Reimann, DStR 2002, 2008; a.A. Zimmermann, ZEV 2001, 334.
[577] Staudinger/Reimann, § 2221 Rn 25; ders., DStR 2002, 2008.
[578] Zimmermann, Die Testamentsvollstreckung, 2. Aufl. 2003, S. 466; MüKo/Brandner, BGB, § 2221 Rn 4.
[579] BGH 5.4.1957 – IV ZR 10/57, NJW 1957, 947; Erman/M. Schmidt, § 2221 Rn 4; Nieder, Handbuch der Testamentsgestaltung, 2. Aufl. 2000, S. 629.
[580] MüKo/Zimmermann, BGB, § 2221 Rn 5.

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