Rz. 326
Als Bemessungsgrundlage für die Vollstreckervergütung wird nach h.M. der Nachlasswert angesehen.[591] Die Vergütung des Testamentsvollstreckers ist demnach eine Wertgebühr. Dabei ist, wenn die Vollstreckung den ganzen Nachlass erfasst, vom Bruttowert (Aktivvermögen) des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls auszugehen.[592] Ist die Testamentsvollstreckung auf bestimmte Teile des Nachlasses beschränkt, kann nur deren Wert zugrunde gelegt werden. Bewertungsgrundlage ist der Verkehrswert des Nachlasses, nicht aber steuerliche Bewertungsverfahren, z.B. Einheitswerte.[593] Ist infolge einer längeren Vollstreckertätigkeit eine wesentliche Wertveränderung eingetreten, kann für die Vergütung einer späteren Einzeltätigkeit die Ansetzung eines anderen als des ursprünglichen Wertes gerechtfertigt sein.[594]
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