Rz. 326

Als Bemessungsgrundlage für die Vollstreckervergütung wird nach h.M. der Nachlasswert angesehen.[591] Die Vergütung des Testamentsvollstreckers ist demnach eine Wertgebühr. Dabei ist, wenn die Vollstreckung den ganzen Nachlass erfasst, vom Bruttowert (Aktivvermögen) des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls auszugehen.[592] Ist die Testamentsvollstreckung auf bestimmte Teile des Nachlasses beschränkt, kann nur deren Wert zugrunde gelegt werden. Bewertungsgrundlage ist der Verkehrswert des Nachlasses, nicht aber steuerliche Bewertungsverfahren, z.B. Einheitswerte.[593] Ist infolge einer längeren Vollstreckertätigkeit eine wesentliche Wertveränderung eingetreten, kann für die Vergütung einer späteren Einzeltätigkeit die Ansetzung eines anderen als des ursprünglichen Wertes gerechtfertigt sein.[594]

[591] BGH 22.5.1963 – V ZR 42/61, NJW 1963, 1615; Soergel/Damrau, § 2221 Rn 6; Bamberger/Roth/Mayer, BGB, 2003, § 2221 Rn 7, alle m.w.N.
[592] BGH 26.6.1967 – III ZR 95/65, NJW 1967, 2400, 2402; Reimann, DStR 2002, 2008; Glaser, MDR 1983, 94.
[593] Bamberger/Roth/Mayer, BGB, 2003, § 2221 Rn 8.
[594] BGH 22.5.1963 – V ZR 42/61, NJW 1963, 1615; MüKo/Zimmermann, BGB, § 2221 Rn 8.

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