Rz. 384

Der Nachlassverwalter hat gem. § 1987 BGB stets einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Damit unterscheidet er sich von den Nachlasspflegern nach §§ 1960, 1961 BGB, die die Pflegschaft grds. unentgeltlich zu führen haben, sowie vom Vormund und von anderen Pflegern.[693] Der Grund für die Entgeltlichkeit der Amtsführung liegt darin, dass der Nachlassverwalter nicht in erster Linie im öffentlichen Interesse tätig wird, sondern eher im privaten Interesse. Die Übernahme des Amtes ist daher keine staatsbürgerliche Pflicht. Deshalb hat der Gesetzgeber eine Vergütung vorgesehen, um geeignete Personen zu motivieren, Nachlassverwaltungen zu übernehmen.[694]

 

Rz. 385

Die Vergütung muss angemessen sein. Bei der Bemessung sind die Nachlassmasse, der Umfang und die Schwierigkeit der Verwaltungsgeschäfte, die Dauer der Verwaltung sowie das Maß der Verantwortung des Verwalters und der Erfolg seiner Tätigkeit zu berücksichtigen.[695] Ist der Nachlassverwalter für seine vorausgegangene Tätigkeit als Nachlasspfleger gesondert vergütet worden, kann sich dieser Umstand bei der Angemessenheitsprüfung vergütungsmindernd auswirken.[696] Wurde der Nachlassverwalter überhaupt nicht tätig oder wegen Pflichtwidrigkeit nach § 1886 BGB entlassen, entfällt die Vergütung ganz.[697] Einzelne Pflichtwidrigkeiten des Nachlassverwalters mindern den Anspruch nach § 1987 BGB nicht, können aber Schadensersatzansprüche auslösen, mit denen u.U. gegen den Vergütungsanspruch des Verwalters aufgerechnet werden kann.[698]

[694] BGH 14.3.2018 – IV ZB 16/17; Staudinger/Marotzke, § 1987 Rn 1; MüKo/Siegmann, BGB, § 1987 Rn 1.
[695] MüKo/Siegmann, BGB, § 1987 Rn 2; Staudinger/Marotzke, § 1987 Rn 7.
[696] Staudinger/Marotzke, § 1987 Rn 3; MüKo/Siegmann, BGB, § 1987 Rn 2.
[697] Palandt/Weidlich, § 1987 Rn 1; Staudinger/Marotzke, § 1987 Rn 6.
[698] MüKo/Siegmann, BGB, § 1987 Rn 2; Staudinger/Marotzke, § 1987 Rn 2.

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