Rz. 66

Nach § 49b Abs. 4 S. 1 BRAO ist die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Rechtsanwälte oder rechtsanwaltliche Berufsausübungsgemeinschaften i.S.d. § 59a BRAO explizit zulässig. Eine Einwilligung des Mandanten ist ipso jure entbehrlich.[117] Der BGH[118] hatte bereits zu § 49b Abs. 4 S. 1 BRAO a.F. entschieden, dass die Abtretung einer Honorarforderung an einen anderen Rechtsanwalt ohne Zustimmung des Mandanten allgemein zulässig sei. Nach § 49b Abs. 4 S. 4 BRAO ist der Rechtsanwalt, der die Forderung erwirbt, in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Rechtsanwalt. Der Verweis auf § 59a BRAO erfasst alle Fälle gemeinschaftlicher – auch interprofessioneller – Berufsausübung gem. § 49b Abs. 1 und 2 BRAO.[119]

 

Rz. 67

Nach § 59m Abs. 2 BRAO gilt für die Rechtsanwaltsgesellschaft mbH § 49b Abs. 4 BRAO entsprechend. Wird deshalb § 49b Abs. 1 BRAO für anwendbar gehalten bzw. davon ausgegangen, dass eine rechtsanwaltliche Berufsausübungsgemeinschaft i.S.v. § 59a BRAO vorliegt, bedarf auch die Abtretung der Vergütungsforderung durch einen Rechtsanwalt an eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH nicht der Zustimmung des Mandanten.[120] Der Verweis auf § 59a BRAO erfasst alle Fälle gemeinschaftlicher – auch interprofessioneller – Berufsausübung gem. Abs. 1 und 2.[121]

 

Rz. 68

Nicht umfasst von § 49b Abs. 4 S. 1 BRAO sind Bürogemeinschaften und die Zusammenarbeit im Einzelfall.[122] Eine Abtretung bzw. Übertragung an sozietätsfähige Einzelpersonen i.S.d. § 59a BRAO (z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Patentanwälte) wird tlw. für ausgeschlossen gehalten.[123] Das soll auch dann gelten, wenn diese Person in einer gemeinsamen Bürogemeinschaft mit dem Zedenten tätig ist.[124]

[117] Vgl. BT-Drucks 16/3655, S. 82; Dahns, NJW-Spezial 2013, 126.
[119] Dahns, NJW-Spezial 2013, 126.
[120] BGH 1.3.2007 – IX ZR 189/05, AGS 2007, 334 = RVGreport 2007, 197; Dahns, NJW-Spezial 2013, 126.
[121] Dahns, NJW-Spezial 2013, 126.
[122] Dahns, NJW-Spezial 2013, 126.
[123] OLG Frankfurt DA 2006, 1839.
[124] Vgl. hierzu AG Bremen AGS 2013, 259 = BRAK-Mitt. 2013, 88.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge