Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgung

 

Verfahrensgang

VG Schleswig-Holstein (Urteil vom 16.08.1991; Aktenzeichen 11 A 134/90)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 18.09.1998; Aktenzeichen 2 BvR 1476/94)

BVerwG (Urteil vom 28.04.1994; Aktenzeichen 2 C 23.92)

 

Tenor

Die Berufungen der Kläger gegen die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht – 11. Kammer – vom 16. August 1991 werden zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger sind Hinterbliebene des am 28. Juli 1988 verstorbenen … der auf seinen Antrag mit Wirkung vom 01. Januar 1980 als Pastor aus dem Dienst der Beklagten entlassen worden war.

Auf den Antrag der Klägerin zu 1) vom 26. Mai 1986, ihr Witwengeld zu bewilligen, wurde ihr gemäß einem Beschluß des … mit Wirkung vom 26. Mai 1986 „der einer Pastorenwitwe vergleichbare Status zuerkannt”. Für die Zeit vom 01. Januar 1980 bis 25. Mai 1986 lehnte die Beklagte die Gewährung von Witwenpension durch die angefochtenen Bescheide ab. Die Anträge der übrigen Kläger, ihnen Waisengeld zu bewilligen, lehnte die Beklagte durch weitere hier angefochtene Bescheide insgesamt ab.

Die Kläger haben am 31. Mai bzw. 13. Dezember 1990 den Verwaltungsrechtsweg beschritten.

Die Klägerin zu 1) hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung der Verfügungen vom 01. Juni 1989 und 16. Oktober 1989 zu verurteilen, ihr die ihr zustehende Witwenpension rückwirkend vom 01. August 1980 bis zum 25. Mai 1986 zu zahlen.

Die Kläger zu 2) bis 4) haben beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihnen unter Aufhebung der Bescheide vom 30. März 1990 und 28. November 1990 rückwirkend ab 01. August 1980 Waisengeld zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme die Klagen durch Urteile vom 16. August 1991 im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, daß nicht festzustellen sei, daß der Pastor bei Einreichung seines Entlassungsantrages geschäftsunfähig gewesen sei.

Gegen die ihnen am 08. bzw. 18. November 1991 zugestellten Urteile haben die Kläger am 05. bzw. 12. Dezember 1991 Berufungen eingelegt, die der Senat zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat.

Die Kläger machen im wesentlichen weiterhin geltend, ihr verstorbener Ehemann bzw. Vater sei geschäftsunfähig gewesen, als er den Entlassungsantrag gestellt habe.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 11. Kammer – vom 16. August 1991 zu ändern und nach ihren erstinstanzlichen Anträgen zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide.

Die Beteiligten haben durch Schriftsätze vom 15. Juni und 03. Juli 1992 auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten haben vorgelegen; auf sie und die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufungen sind unbegründet. Die Klagen sind zwar zulässig, weil der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist (1.). In der Sache haben die Klagen aber keinen Erfolg, weil im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über die Wirksamkeit der Entlassung eines Pastors nicht zu befinden ist (2.). Auch eine Gleichstellung der Kläger zu 2) bis 4) mit der Klägerin zu 1) ist verwaltungsgerichtlich nicht durchsetzbar (3.).

1. Der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht ist gegeben nach § 135 Satz 2 BRRG i.V.m. § 18 des Kirchenversorgungsgesetzes – KVersG – in der Fassung vom 01. Februar 1986 (Gesetz- und Verordnungsblatt der Beklagten 1985, 62).

Der Feststellung, daß die staatliche Gerichtsbarkeit gegeben ist, bedarf es in diesem Berufungsverfahren auch unter Berücksichtigung des § 17 a Abs. 5 GVG. Nach dieser Vorschrift prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Im Verhältnis zur kirchlichen Gerichtsbarkeit ist § 17 a GVG nicht anwendbar. Zwar gilt die Vorschrift nicht nur für die ordentlichen Gerichte, sondern auch für andere Gerichtszweige, darunter auch die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. § 173 VwGO). Die Regelung erfaßt aber bereits nicht die Verfassungsgerichte als einen Teil der staatlichen Gerichtsbarkeit und ebenfalls nicht die überstaatlichen Gerichte (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 50. Aufl., § 17 a GVG Anm. 1, 2; Kissel, GVG, § 17 a.F. Anm. 61). Entsprechendes gilt wegen der Autonomie der Religionsgesellschaften (vgl. Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 WRV) für das Kirchengericht der Beklagten. So käme etwa eine Verweisung eines Rechtsstreits von einem Verwaltungsgericht an das Kirchengericht mit einer dieses bindenden Wirkung nicht in Betracht, da dies einen Eingriff der staatlichen Gerichte in den kirchlichen Bereich darstellen würde.

Die Regelung des § 135 Satz 2 BRRG enthält ein Angebot an die öffentlich-rechtlichen Religionsge...

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