Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung. Kündigung

 

Verfahrensgang

VG Schleswig-Holstein (Beschluss vom 30.03.1992; Aktenzeichen PL 6/91)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) vom 30. März 1992 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller begehrt die Feststellung, daß die Kündigung von zwei städtischen Mitarbeitern seiner Mitbestimmung bedurft hätte. Am 17.01.1991 beschloß der beteiligte Magistrat der … einen Stellenplanentwurf. Hierin waren wegen der angespannten Finanzlage der Stadt die Stellen „Umweltberatung” und „Schuldnerberatung” gestrichen. Am 31.01.1991 beschloß die Stadtverordnetenversammlung den vom Magistrat vorgeschlagenen Stellenplan. Am 06.02.1991 bat der Magistrat den Antragsteller um Zustimmung zur Kündigung der beiden Angestellten R. und K. zum … 31.03.1991. Mit Schreiben vom 15.02.1991 verweigerte der Antragsteller seine Zustimmung. In seiner Sitzung vom 28.02.1991 beschloß der Magistrat nochmals die Kündigung von R. und K. Der Antragsteller verweigerte wiederum seine Zustimmung (Schreiben vom 13.03.1991). Bereits vorher – am 07.03.1991 – beschloß der Magistrat, die Entscheidung über die Kündigung auf die Stadtverordnetenversammlung zu übertragen. Dies teilte er dem Antragsteller mit und räumte ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme während der Stadtverordnetenversammlung am 21.03.1991 ein.

Auf ihrer Sitzung vom 21.03.1991 beschloß die Stadtverordnetenversammlung nach Anhörung der Vorsitzenden des Antragstellers die Kündigung der beiden Angestellten. Mit Schreiben vom 17.04.1991 kündigte der Magistrat den beiden Angestellten unter Bezugnahme auf den Beschluß der Stadtverordnetenversammlung.

Am 22.04.1991 hat der Antragsteller den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Zur Begründung seines Antrages hat er geltend gemacht: Der Magistrat sei nach § 60 der Gemeindeordnung für Personalentscheidungen zuständig. Bei solchen Entscheidungen besitze der Personalrat ein Mitbestimmungsrecht. Dieses Mitbestimmungsrecht könne nicht dadurch umgangen werden, daß an sich dem Magistrat vorbehaltene Aufgaben auf die Stadtverordnetenversammlung übertragen würden. Zwar habe diese gemäß § 27 Abs. 1 der Gemeindeordnung das Recht, im Einzelfall bestimmte Angelegenheiten an sich zu ziehen, der Ausschluß des Mitbestimmungsrechtes sei aber nur in Fällen des Kernbereiches der Selbstverwaltung nach § 28 der Gemeindeordnung zulässig. Außerdem habe der Beschluß der Stadtverordnetenversammlung der Ausführung durch Magistrat bzw. Bürgermeister bedurft. Diese Ausführung unterliege nach § 83 Abs. 2 iVm §§ 52 – bis 55 MBG uneingeschränkt der Mitbestimmung.

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, daß die vom Beteiligten am 17.04.1991 ausgesprochenen Kündigungen der Arbeitsverhältnisse zwischen der Stadt … und Herrn … und Herrn … der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 52 MBG bedurft hätte.

Der Beteiligte hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er hat darauf hingewiesen, daß infolge der Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung gem. § 83 MBG eine Zustimmung des Antragstellers nicht erforderlich sei.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch Beschluß vom 30.03.1992 mit der Begründung abgelehnt, daß § 83 Abs. 1 MBG uneingeschränkt die Mitbestimmung des Antragstellers ausschließe, wenn wie hier – eine Gemeindevertretung eine Sache an sich gezogen und selbst entschieden habe.

Gegen den ihm am 14.03.1992 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 13.05.1992 Beschwerde eingelegt, die er am 15.06.1992, einem Montag, begründet hat. Er macht zusätzlich geltend:

Sowohl kommunales Selbstverwaltungsrecht wie auch Mitbestimmungsrecht seien abgeleitet aus dem mit Verfassungsrang ausgestatteten Demokratieprinzip. Für eine von vornherein konstituierte Höherrangigkeit des einen gegenüber dem anderen sei nichts ersichtlich. Beide Rechte seien von verfassungswegen gleichrangig. Daher unterliege das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht – abgesehen von seinem hier nicht betroffenen Kernbereich – Einschränkungen zugunsten des Mitbestimmungsrechtes. Nur so könne § 83 MBG verfassungskonform verstanden werden, so daß die Kündigungen trotz ihres Beschlusses durch die Stadtverordnetenversammlung mitbestimmungspflichtig gewesen seien. Das besonders deshalb, weil der Selbsteintritt rechtsmißbräuchlich erfolgt sei. Der Magistrat habe die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung lediglich deshalb vorgelegt, weil die Zustimmung verweigert worden sei.

Der Antragsteller beantragt,

unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – vom 30. März 1992 – nach dem in erster Instanz gestellten Antrag zu erkennen.

Der Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er macht geltend: Artikel 28 Abs. 2 GG gewährleiste das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden und unterscheide nicht zwischen Selbstverwaltungsangelegenheiten...

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