Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Zulassung der Berufung

 

Verfahrensgang

VG Schleswig-Holstein (Urteil vom 13.09.2002; Aktenzeichen 21 A 385/02)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 02.03.2004; Aktenzeichen 1 BvR 784/03)

 

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 21. Kammer, Einzelrichter – vom 13. September 2002 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

 

Gründe

Mit Urteil vom 13. September 2002, auf dessen Inhalt wegen der Gründe verwiesen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgelehnt, unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 13.02.2001 und 26.02.2002 festzustellen, dass es für die vom Kläger beabsichtigte berufsmäßige Ausübung der Tätigkeit als geistiger Heiler einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz nicht bedarf (was in dem Sinne begehrt wurde, dass der Kläger seine Klienten vor Aufnahme seiner Tätigkeit schriftlich darauf hinweist, dass seine Tätigkeit die Behandlung durch einen Arzt nicht ersetzt, dass auch während seiner Tätigkeit die Klienten weiter in der Behandlung ihres Arztes bleiben sollten und dass der Kläger sich von seinen Klienten einmal im Vierteljahr schriftlich nachweisen lässt, dass sie sich tatsächlich weiterhin in der Behandlung eines Arztes befinden) bzw. – hilfsweise – den Beklagten zu verpflichten, ihm die Erlaubnis zur Ausführung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz zu erteilen unter Beschränkung auf die Tätigkeit als geistiger Heiler (Übertragung von positiven Energien mittels der Hände ohne Berührung des Klienten, die einzig und allein den Zweck erfüllen, die Seele des Klienten zu berühren und deren Selbstheilungskräfte zu aktivieren) bzw. – weiter hilfsweise – den Antrag des Klägers vom 09. Juni 2000 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos. Ausdrücklich hat der Kläger lediglich den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensfehler in Gestalt der Verletzung rechtlichen Gehörs) geltend gemacht. Der Kläger hat insoweit geltend gemacht, das Verwaltungsgericht hätte im Rahmen der ihm obliegenden Erforschung des Sachverhaltes von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) ermitteln müssen, wie die Bevölkerung Jahrzehnte nach dem Grundsatzurteil des BGH die Tätigkeit von Heilern auf ihr Verhalten wirken lässt und ob sie statt ärztlicher Behandlung die eines Heilers wählt oder nur zusätzlich. Das Verwaltungsgericht – so der Kläger weiter – wäre im Rahmen einer Recherche in der Fachliteratur auf eine vom Kläger zitierte Veröffentlichung gestoßen, welche die Aussage enthält: „Außer einigen „Esoterikern” waren und sind alle Patienten wegen ihrer Beschwerden in schulmedizinischer Behandlung”.

Hierin kann indes ein Verfahrensmangel (Verletzung rechtlichen Gehörs) nicht gesehen werden. Bei der Tatsachenaufklärung haben die Beteiligten eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt ein Gericht die aus § 86 Abs. 1 VwGO folgende Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine von einem Rechtsanwalt vertretene Partei nicht beantragt hat (BVerwG NVwZ 1988, 1019 f; ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.04.1997 – 8 S 1040/97 – zitiert nach Juris). Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich eine Beweiserhebung offensichtlich hätte aufdrängen müssen (Sächsisches OVG, Beschl. v. 20.11.2000 – 3 B 784/99 – zitiert nach Juris). Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Die vom Kläger angesprochene Beweiserhebung drängte sich dem Verwaltungsgericht nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat bereits in dem Beschluss über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe vom 11. September 2002 – auf dessen Begründung sich auch das angefochtene Urteil stützt – ausgeführt, dass es sich bei der vom Kläger ausgeübten gewerblichen Tätigkeit um „Heilkunde” im Sinne des § 1 HeilPrG handelt. Es hat weiterhin in der Begründung des angefochtenen Urteils zutreffend auf die vom Kläger mitgeteilten Behandlungsfälle (Menschen mit Krankheiten im medizinischen Sinne, nämlich Tumoren, chronischer Bronchitis und Kieferschmerzen) und auf die Zielrichtung der klägerischen Tätigkeit abgestellt. Ferner hat es im angefochtenen Urteil auf die Irrelevanz des klägerischen Vertrags, wonach dieser Patienten stets auf die Notwendigkeit einer (weiteren) ärztlichen Behandlung hinweise, verwiesen und hierzu ausgeführt, dass auch ein „normaler” Heilpraktiker die Grenzen seines Tätigkeitsbereichs gegenüber Ärzten aufmerksam beachten und in Einzelfällen seinen Patienten auch entsprechende Hinweise erteilen müsse. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die vom Kläger angedachte Beweisaufnahme nicht an.

Im Übrigen hat der Kläger ausdrücklich einen Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO nicht benannt. Aber auch, wenn man davon ausgeht, dass der Kläger jedenfalls sinngemäß den Zulassungsg...

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