Tenor

Das Verfahren wird gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt.

Es soll eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt werden, ob die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 LWahlG mit Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 21 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG sowie Art. 3 Abs. 1 LV zu vereinbaren ist.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

 

Tatbestand

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag am 27. Februar 2000, insbesondere gegen die Mandatsverteilung im Schleswig-Holsteinischen Landtag.

Der Landesgesetzgeber hat mit Gesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes – LWahlG – vom 27. Oktober 1997 (GVOBl. S. 462) die Zweitstimme eingeführt. Bis zu dieser Gesetzesänderung galt in Schleswig-Holstein eine Kombination von Mehrheits- und Verhältniswahlrecht, wobei gemäß § 1 Abs. 2 LWahlG a.F. jeder Wähler nur eine Stimme hatte, die sowohl für die Mehrheitswahl in den Wahlkreisen als auch für die Wahl aus den Landeslisten gezählt wurde. Da der Beigeladene Südschleswigsche Wählerverband (SSW) im Wesentlichen nur in Wahlkreisen des Landesteils Schleswig (mit Ausnahme des Wahlkreises Pinneberg-Nord) Direktkandidaten aufstellte, war er im Landesteil Holstein nicht wählbar. Dies änderte sich mit der Einführung der Zweitstimme, weil das Wahlgesetz nur die Aufstellung einer Landesliste und keine Landesteillisten vorsieht, für die die Zweitstimme abgegeben wird. Bei der Landtagswahl 2000 erreichte der SSW 42 % seiner Zweitstimmen (25.515 von insgesamt 60.286) in Holstein. Infolge der Befreiung von der 5 %-Sperrklausel gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 LWahlG wurden dem SSW für die landesweit erzielten ca. 4,1 v.H. der Zweitstimmen drei Mandate zugeteilt. Ohne Berücksichtigung der für den SSW in Holstein abgegebenen Stimmen wären auf den SSW nur zwei Mandate entfallen (vgl. endgültiges Ergebnis der Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag vom 27. Februar 2000, Amtsbl. für Schleswig-Holstein Nr. 12 vom 20. März 2000, S. 206 [218]).

Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 23. März 2000 Einspruch gegen das am 10. März 2000 verkündete amtliche Wahlergebnis, insbesondere gegen die Mandatsverteilung, den der Beschwerdegegner mit Bescheid vom 07. Februar 2001 zurückwies. Gegen den ihm am 10. Februar 2001 durch Niederlegung zugestellten Bescheid hat der Beschwerdeführer am 22. Februar 2001 Beschwerde mit dem Antrag erhoben,

unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag vom 27. Februar 2000 für ungültig zu erklären,

hilfsweise, die Mandatsverteilung an den SSW für ungültig zu erklären,

äußerst hilfsweise, die im Landesteil Holstein für den SSW angegebenen Stimmen nicht bei der Mandatsverteilung zu berücksichtigen.

Der Beschwerdegegner und der Beigeladene beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Nach mündlicher Verhandlung am 25. September 2002 hat der Senat das Verfahren (2 K 2/01) gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 LWahlG mit Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 21 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG sowie Art. 3 Abs. 1 LV zu vereinbaren ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 17. November 2004 entschieden, dass die Vorlage unzulässig ist (2 BvL 18/02).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vertrags der Beteiligten wird auf die Gründe des Vorlagebeschlusses des Senats vom 25. September 2002 (2 K 2/01) und den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 2004 (2 BvL 18/02) Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Senat hat in seinem Vorlagebeschluss vom 25. September 2001 dargelegt, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers zulässig ist, die Frage der Verfassungswidrigkeit des § 3 Abs. 1 Satz 2 LWahlG im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer gestellten Hilfsantrag, mit dem er die abweichende Feststellung des Wahlergebnisses gemäß § 47 Abs. 3 LWahlG begehrt, entscheidungserheblich ist, die Ausnahme von der 5 %-Sperrklausel für die dänische Minderheit grundsätzlich zulässig ist und der SSW noch als Partei der dänischen Minderheit anzusehen ist. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seinen Vorlagebeschluss vom 25. September 2002 Bezug, zumal das Bundesverfassungsgericht hierauf in seinem Beschluss vom 17. November 2004 nicht weiter eingegangen ist.

Zur Begründung, dass § 3 Abs. 1 Satz 2 LWahlG nach Überzeugung des Senats gegen den Grundsatz der Wahlgleichheit (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 3 Abs. 1 LV), der ein Anwendungsfall des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG ist (BVerfG, Urt. v. 23.01.1957 – BvE 2/56 –, BVerfGE 6, 84) und die Chancengleichheit der Parteien (Art. 21 Abs. 1 GG) verstoße, hat der Senat in seinem Vorlagebeschluss vom 25. September 2002 (S. 16 f des Beschlussabdrucks) folgendes ausgeführt:

„Nach alledem verbleibt nur noch zu prüfen, ob der Landesgesetzgeber, nachdem er das Zweistimmenwahlrecht eingeführt hat, auch den § 3 Abs....

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