Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbraucherkredit und Restschuldversicherung als verbundenes Geschäft

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 9 VerbrKrG ist anwendbar, wenn der Verbraucherkredit mit einer Restschuldversicherung verbunden und die Versicherungsprämie über den Kredit mit finanziert wird. Der Kreditnehmer kann dann dem Kreditrückzahlungsbegehren die Zahlungsverpflichtung der Restschuldversicherung - im Wege der Aufrechnung - entgegen halten.

2. Die Verjährung des Anspruchs auf Leistungen der Restschuldversicherung kann der Kredigeber dem Kreditnehmer in einem solchen Fall im Grundsatz nicht entgegenhalten, soweit der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet werden konnte (§ 390 S. 2 BGB a.F., § 215 BGB n.F.). Etwas anderes gilt nach § 242 BGB, wenn der Kreditnehmer seinen Obliegenheiten im Versicherungsfall nicht rechtzeitig nachgekommen ist und deswegen der Regress des Kreditgebers bei der Restschuldversicherung an der Verjährungseinrede scheitert.

 

Normenkette

VerbrKrG § 9; BGB §§ 215, 358

 

Verfahrensgang

LG Itzehoe (Urteil vom 05.10.2006; Aktenzeichen 7 O 155/06)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 5.10.2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des LG Itzehoe geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.451,80 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 8.188,71 EUR vom 1.4.2005 bis 16.11.2005, aus 7.551,80 EUR vom 17.11.2005 bis 21.12.2005 und auf 7.451,80 EUR ab dem 22.12.2005 und vorgerichtliche Mahnkosten von 6 EUR zu zahlen.

Wegen eines Teilbetrages i.H.v. 869,63 EUR ist die Hauptsache erledigt.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 18 %, der Beklagte 82 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung eines Dispositionskredits in Anspruch.

Die Parteien schlossen am 22.11.2001 einen Vertrag über einen Dispositionskredit von max. 15.000 EUR zu einem anfänglichen effektiven Jahreszins von 10,42 % (nominal 9,95 %). In dem Vertrag war eine "Dispoabsicherung" vorgesehen, wozu es weiter heißt, "monatlich 0,79 % des jeweils durchschnittlichen in Anspruch genommenen Kredit-Betrags". Dazu wird in dem Vertragsformular erläutert:

"Der erste Kreditnehmer tritt durch Unterzeichnung dieses Kreditvertrages auch der Versicherung für die Risiken Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit oder Tod bei. Es gelten die beigefügten alten allgemeinen Versicherungsbedingungen...".

In dem Vertragsformular ist weiter Bezug genommen worden auf ein "Merkblatt für den Versicherten" der C-Versicherung, das dem Beklagten ausgehändigt wurde. Dort heißt es u.a.:

"C-Protect liegt ein Gruppenversicherungsvertrag zwischen der A-Bank GmbH (Versicherungsnehmer) und C. zugrunde. Alle Personen (Versicherte), denen vom Versicherungsnehmer ein Kreditrahmen eingeräumt wurde, können dem Gruppenversicherungsvertrag beitreten, und sind dann im Rahmen der allgemeinen Versicherungsbedingungen versichert...

§ 2 Begriffsbestimmungen...

6. Arbeitslosigkeit für Arbeitnehmer: Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn der Versicherte als Arbeitnehmer aus einem unbefristeten Arbeitsverhältnis heraus während der Dauer des Versicherungsschutzes unverschuldet arbeitslos wird und nicht gegen Entgelt tätig ist. Die Arbeitslosigkeit muss Folge eine Kündigung des Arbeitgebers oder eine einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen der vergleichsweisen Erledigung eines Kündigungsschutzprozesses... sein...

§ 4 Versicherungsleistung...

2. Während der Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit des Versicherten bezahlt C. monatlich 3 % des am Tage der Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit ausstehenden Sollsaldos einschließlich der dafür anfallenden Zinsen unter Berücksichtigung der Karenzzeit und der Tilgung durch die Versicherungsleistung. Je Versicherungsfall wird max. 36 Monate lang geleistet...

§ 5 Einschränkungen und Ausschlüsse der Leistungspflicht...

4. Arbeitslosigkeit, die innerhalb von 6 Monaten nach Beginn des Versicherungsschutzes eintritt oder bei Beginn des Versicherungsschutzes bereits bestand, ist nicht versichert (Wartezeit)...

§ 6 Obliegenheiten im Versicherungsfall:

Ein Versicherungsfall ist unverzüglich anzuzeigen...

2. Bei Arbeitslosigkeit sind folgende Unterlagen einzureichen: Nachweise der Arbeitslosigkeit, insbesondere durch Bescheinigungen des Arbeitsamtes und ggf. den letzten Arbeitgeber...

6. Solange eine Mitwirkungsobliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erfüllt wird, ist C. von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die Verletzung Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht hat..."

Im September 2004 kündigte der Beklagte ggü. der Klägerin seinerseits die Restschuldversicherung mit sofortiger Wirkung. Bis November 2004 kam der Beklagte seinen vertraglichen Rückzahlungsverpflichtungen nach. Nachdem in den Folgemonaten kein Zahlungseingang festgestellt werden konnte, mahnte die...

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