Entscheidungsstichwort (Thema)

Herabsetzung und Befristung des Altersunterhalts

 

Leitsatz (amtlich)

1. Keine ehebedingten Nachteile aufgrund eines durchgeführten Versorgungsausgleichs

2. Herabsetzung und Befristung des Altersunterhalts nach den §§ 1571, 1578b BGB auch im Fall einer Scheidung nach langer Ehedauer

3. Schadensersatzanspruch des geschiedenen Ehegatten wegen Verschweigens einer Rente, § 1585b Abs. 3 BGB

 

Normenkette

BGB §§ 1571, 1578b, 1585b

 

Verfahrensgang

AG Flensburg (Urteil vom 30.05.2008; Aktenzeichen 90 F 5/08)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des AG - FamG - Flensburg vom 30.5.2008 teilweise geändert und im Ganzen wie folgt gefasst:

1. Der Beklagte wird unter Abänderung des am 6.3.2006 vor dem OLG Schleswig geschlossenen Vergleichs - 15 UF 197/05 - verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 1.9.2007 bis zum 31.12.2010 einen monatlichen Unterhalt i.H.v. 215 EUR zu zahlen zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit, abzgl. bis einschließlich Oktober 2008 monatlich gezahlter 160 EUR.

2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 1.508,55 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 4.8.2007 zu zahlen.

Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der ersten Instanz zu ¾, der Beklagte zu ¼. Die Kosten der zweiten Instanz tragen die Klägerin zu 2/3, der Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht im Wege der Abänderungsklage einen erhöhten Geschiedenenunterhalt geltend. Der Beklagte fordert im Wege der Widerklage, dass mit Wirkung ab 1.1.2008 der Unterhaltsanspruch der Klägerin entfällt.

Die Parteien hatten am 14.10.1966 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind zwei Kinder, geboren am 20.4.1974 und 15.12.1980, hervorgegangen. Auf den am 11.10.1993 zugestellten Scheidungsantrag ist die Ehe durch Urteil des AG - FamG - Flensburg vom 26.9.1995, rechtskräftig seit dem 7.11.1995, geschieden worden (64 F 165/93), nachdem die Parteien sich am 1.9.1992 getrennt hatten.

Die Klägerin ist am 30.7.1941 geboren. Sie ist gelernte Rechtsanwalts- und Notarsgehilfin und war bis zum 30.6.1970 als Bürovorsteherin bei Rechtsanwalt R in Hamburg beschäftigt. Anschließend arbeitete sie in Flensburg bei einem Rechtsanwalt, allerdings nicht als Bürovorsteherin. Nach der Geburt des ersten Kindes hat die Klägerin überhaupt nicht mehr in ihrem erlernten Beruf gearbeitet. Entsprechend der Übereinkunft der Parteien führte die Klägerin nach der Geburt des ersten Kindes den Haushalt und betreute die gemeinsamen Kinder. Nach der Trennung der Parteien nahm die Klägerin ihre kranke Mutter in ihrem Haushalt auf und pflegte diese bis zu ihrem Tode im Juli 2001. Seit dem 1.8.2004 erhält die Klägerin eine Altersrente für langjährig Versicherte.

Der Beklagte ist am 10.4.1940 geboren. Er war Geschäftsführer der ... Seit dem 1.1.2004 bezieht er eine Pension und seit dem 1.5.2005 eine gesetzliche Rente.

Die Parteien schlossen am 10.2.1997 vor dem Senat einen Vergleich, nach dem der Beklagte der Klägerin ab Januar 1994 Unterhalt zu zahlen hatte, für die Zeit ab Juli 1997 1.250 DM monatlich (15 UF 17/96). Durch Urteil des AG Flensburg vom 15.7.2003 (93 F 241/01 UE) wurde der Unterhalt auf 1.200 EUR ab 1.2.2003 geändert. Nach dem Vergleich vor dem Senat vom 6.3.2006 (15 UF 197/05) verpflichtete sich der Beklagte, an die Klägerin für die Zeit von Dezember 2004 bis Dezember 2005 monatlich 150 EUR sowie für die Zeit ab Januar 2006 monatlich 160 EUR zu zahlen. Bei der Unterhaltsberechnung, die diesem Vergleich zugrunde lag, hatten die Parteien berücksichtigt, dass der Beklagte an das zweite Kind Kindesunterhalt i.H.v. 446 EUR monatlich zahlte. Nicht berücksichtigt wurde, dass der Beklagte auch eine gesetzliche Rente bezieht. Seit September 2007 ist die Unterhaltsverpflichtung ggü. dem zweiten Kind entfallen.

Im Wege der Abänderungsklage hat die Klägerin in diesem Verfahren erneut eine Änderung des Unterhalts ab 1.9.2007 auf 564 EUR monatlich begehrt mit der Begründung, dass die Unterhaltsverpflichtung ggü. dem zweiten Kind entfallen sei und der Beklagte außerdem noch eine gesetzliche Rente von der Deutschen Rentenversicherung Bund beziehe. Für die Zeit vom 1.5.2005 bis zum 31.8.2007 hat sie Schadensersatzansprüche i.H.v. 1.508,55 EUR, d.h. den hälftigen Betrag der vom Beklagten für diesen Zeitraum erhaltenen gesetzlichen Rente mit der Begründung geltend gemacht, der Beklagte habe im vorausgegangenen Verfahren zusätzliche Einkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung verschwiegen und sich dadurch den tatsächlich geschuldeten höheren Unterhaltsleistungen absichtlich entzogen. Der Beklagte hat im Wege der Widerklage beantragt, den Vergleich vom 6.3.2006 mit Wirkung ab 1.1.2008 dahingehend zu ändern, dass jegliche Verpflichtungen für ihn entfallen.

Das AG hat den Beklagten verurteilt, unter Abänderung des vor dem Senat am 6.3.2006 abgeschl...

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