Leitsatz

Die Parteien waren 29 Jahre miteinander verheiratet und stritten in einem Abänderungsverfahren um die Erhöhung bzw. Herabsetzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts sowie über Schadensersatzansprüche der geschiedenen Ehefrau gegen den geschiedenen Ehemann, der in einem vorausgegangenen Verfahren einen zusätzlichen Rentenbezug nicht offenbart hatte.

 

Sachverhalt

Die Parteien hatten im Jahre 1966 geheiratet. Aus ihrer Ehe waren zwei in den Jahren 1974 und 1980 geborene Kinder hervorgegangen. Die Ehe wurde durch Urteil vom 7.11.1995 rechtskräftig geschieden.

Die Klägerin war im Jahre 1941 geboren und von Beruf gelernte Rechtsanwalts- und Notargehilfin. Der Beklagte war im April 1940 geboren und als Geschäftsführer tätig. Seit dem 1.1.2004 bezog er eine Pension und seit dem 1.5.2005 eine gesetzliche Rente.

Die Parteien schlossen im Februar 1997 vor dem OLG einen Vergleich, nach dem der Ehemann der Ehefrau ab Januar 1994 Unterhalt zu zahlen hatte, für die Zeit ab Juli 1997 1.250,00 DM monatlich. Durch Urteil des FamG vom 15.7.2003 wurde der Unterhalt auf 1.200,00 EUR ab 1.1.2003 geändert. Nach einem Vergleich vor dem OLG verpflichtete sich der Ehemann, an die Ehefrau für die Zeit von Dezember 2004 bis Dezember 2005 monatlich 150,00 EUR sowie für die Zeit ab Januar 2006 monatlich 160,00 EUR zu zahlen. Bei der Unterhaltsberechnung, die diesem Vergleich zugrunde lag, war von den Parteien berücksichtigt worden, dass der Ehemann an das zweite Kind Unterhalt von 446,00 EUR monatlich zahlte. Nicht berücksichtigt wurde, dass der Ehemann auch eine gesetzliche Rente bezog. Seit September 2007 war die Unterhaltsverpflichtung ggü. dem zweiten Kind entfallen.

Im Wege der Abänderungsklage hat die Klägerin erneut eine Änderung des Unterhalts ab 1.9.2007 auf 564,00 EUR monatlich verlangt und dies damit begründet, die Unterhaltsverpflichtung ggü. dem zweiten Kind sei entfallen und der Ehemann beziehe außerdem noch eine gesetzliche Rente von der DRV Bund. Diese zusätzlichen Einkünfte habe er verschwiegen und sich dadurch den tatsächlich geschuldeten höheren Unterhaltsleistungen absichtlich entzogen. Der Ehemann hat im Wege der Widerklage beantragt, den Vergleich ab 6.3.2006 mit Wirkung ab 1.1.2008 dahingehend abzuändern, dass jegliche Unterhaltsverpflichtungen für ihn entfallen.

Erstinstanzlich wurde er verurteilt, unter Abänderung des vor dem OLG am 6.3.2006 geschlossenen Vergleichs an die Klägerin zunächst - bis Ende 2007 - monatlichen nachehelichen Unterhalt i.H.v. 466,00 EUR und ab dem 1.1.2008 i.H.v. 453,00 EUR zu zahlen. Ferner wurde er zur Zahlung von Unterhaltsrückständen für die Zeit vom 1.5.2005 bis zum 31.8.2007 i.H.v. insgesamt 1.508,55 EUR verurteilt.

Gegen das erstinstanzliche Urteil wandte sich der Beklagte mit der Berufung. Sein Rechtsmittel erwies sich als teilweise begründet.

 

Entscheidung

Das OLG hat dem Erhöhungsverlangen der Klägerin teilweise stattgegeben und dabei den zunächst rechnerisch ermittelten Unterhalt fast auf die Hälfte herabgesetzt. Die nur geringfügig zugesprochene Erhöhung um monatlich 55,00 EUR im Verhältnis zu dem im vorangegangenen Verfahren titulierten Unterhalt resultiere allein daraus, dass eine monatliche Rente des Beklagten i.H.v. 110,00 EUR, die im Vorverfahren mangels Kenntnis nicht berücksichtigt worden war, in die Berechnung mit einbezogen wurde.

Der Unterhaltsanspruch der Klägerin wurde darüber hinaus bis zum 31.12.2010 zeitlich befristet. Hierbei wurde geprüft, ob die Klägerin, der im Rahmen des Versorgungsausgleichs Rentenanwartschaften übertragen worden waren und die eine monatliche Rente von ca. 1.450,00 EUR erzielte, ohne Unterbrechung der Berufstätigkeit durch Eheschließung und Kindererziehung höhere Rentenanwartschaften erzielt hätte. Das OLG kam zu dem Ergebnis, dass die Altersversorgung der Klägerin nicht deutlich unter dem Wert liege, den sie ohne Unterbrechung der Erwerbstätigkeit hätte erreichen können.

Darüber hinaus habe bei der Prüfung etwaiger ehebedingter Nachteile nur von einem normalen hypothetischen Verlauf der beruflichen Entwicklung der Klägerin ausgegangen werden können, nicht aber von einer günstigeren Entwicklung mit wesentlich höheren Gehältern. Hierzu habe die Klägerin nicht substanziiert vorgetragen.

Auch unter der Berücksichtigung des Vertrauensschutzes und der langen Ehedauer entspreche es der Billigkeit, den Unterhaltsanspruch herabzusetzen bzw. zeitlich zu befristen.

 

Hinweis

Auch diese Entscheidung lehrt, dass für den Anspruchsberechtigten konkret und detailliert dargelegt werden muss, ob ohne Unterbrechung der Berufstätigkeit reale Aufstiegschancen im erlernten bzw. ausübten Beruf mit besserer Vergütung bestanden hätten.

In der Regel liegt ein ehebedingter Nachteil im Altersruhestand nicht vor, wenn der Anspruchsverpflichtete durch den Versorgungsausgleich eine so hohe Rente erhält, dass alle beruflichen Nachteile hierdurch ausgeglichen wurden.

 

Link zur Entscheidung

Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 26.01.2009, 15 UF 76/08

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