Entscheidungsstichwort (Thema)

Bremsgeräusche als Mangel beim Kauf eines Pkw der gehobenen Kategorie

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Komfortmangel in Form von wiederholten, quietschenden Bremsgeräuschen während einer längeren Phase nach Fahrtantritt bei feuchter Witterung, die auch bei geschlossenem Fenster zu vernehmen sind, stellt bei Fahrzeugen der gehobenen Kategorie in einer Preisklasse von 75.000 EUR einen erheblichen Mangel dar, weil die Komforteinbuße beträchtlich ist und der Käufer berechtigterweise erwarten durfte, dass eine solche nicht auftritt.

 

Normenkette

BGB § 323 Abs. 1, 5 S. 2, §§ 433, 434 Abs. 1 Nr. 2, §§ 437, 440

 

Verfahrensgang

LG Flensburg (Urteil vom 17.07.2007; Aktenzeichen 2 O 341/06)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 17.7.2007 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des LG Flensburg wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt als Leasingnehmerin aus abgetretenem Recht die Rückabwicklung des zwischen der Beklagten als Verkäuferin und der Leasinggeberin als Käuferin abgeschlossenen Kaufvertrages über einen Pkw Mercedes-Benz.

Die Klägerin übernahm mit Wirkung vom 1.8.2006 auf Leasingnehmerseite einen am 17.6.2005 zwischen der H GmbH, A, als Leasingnehmerin (i.F. wird auch für den Zeitraum vor Übernahme einheitlich die Bezeichnung "Klägerin" verwendet) und der D Leasing GmbH, B, als Leasinggeberin geschlossenen Leasingvertrag über einen Pkw Mercedes-Benz CLS 500 mit einer Laufzeit von 36 Monaten beginnend am 19.8.2005. Die dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der Leasinggeberin enthielten in Ziff. XIII 1. einen Ausschluss von Ansprüchen wegen Fahrzeugmängeln gegen die Leasinggeberin und in Ziff. XIII 2. die ersatzweise Abtretung sämtlicher der Leasinggeberin gegen die Verkäuferin des Fahrzeuges zustehenden Gewährleistungsansprüche einschließlich Ausübung des Rücktrittsrechtes. Die Beklagte stellte der Leasinggeberin mit Rechnung vom 19.8.2005 das am selben Tage durch die Fa. K, F, als Handelsvertreter an die Leasingnehmerin ausgelieferte Fahrzeug mit 74.515 EUR netto in Rechnung. Die durch die Leasingnehmerin zu entrichtenden monatlichen Raten beliefen sich auf 1.876,25 EUR brutto. Hintergrund des Leasingvertrages war die einvernehmliche Aufhebung eines früheren Leasingvertrages über einen Mercedes-Benz E 420, weil dessen Bremsen nach dauerhaftem Quietschen auf einer Autobahnfahrt versagten.

Nach einer Laufleistung von weniger als 10.000 km kam es auch bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug Ende August 2005 zu einem Quietschen der Bremsen bei Rückwärtsfahrt, das nachfolgend auch bei Vorwärtsfahrt auftrat. Die Klägerin beanstandete das Quietschen ggü. dem ausliefernden Vertragshändler, der Fa. K. In der Folge kam es u.a. am 8.12.2005, am 21.12.2005 sowie am 5.1.2006 zu Werkstattbesuchen, im Zuge derer im Ergebnis erfolglos versucht wurde, das Quietschen abzustellen. Insgesamt kam es binnen 8 Monaten zu 5 Werkstattterminen. Bei einem letzten Werkstattbesuch Mitte März 2006 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass an einer neuen Software und neuen Materialien gearbeitet werde, ohne dass eine verbindliche Zusage erfolgreicher Mängelbeseitigung gegeben wurde.

Mit Schreiben vom 31.3.2006, gerichtet an die Handelsvertretung Fa. K, kündigte die Klägerin den Leasingvertrag mit Wirkung zum 30.4.2006 und stellte zu letztgenanntem Zeitpunkt das Fahrzeug auf den Betriebsgelände der Fa. K ab. Mit Schreiben vom 31.5.2006 antwortete die Beklagte der Klägerin, dass einem Vertragsrücktritt nicht zugestimmt werde. Darauf erwiderte der nunmehrige Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 6.6.2006, wobei zum Inhalt des Schreibens auf die in der Akte befindliche Kopie (Anlage K 10, Bl. 26 d.A.) Bezug genommen wird.

Die Klägerin hat vorgetragen, dass es sich um ein lautes, nachhaltiges Quietschen handele, das u.a. von Anwohnern auch durch Fensterscheiben als belästigend wahrgenommen werde und sich erst nach 10 - 15 Minuten Fahrzeit verliere. Ein derartiges Quietschen sei bei Fahrzeugen dieser Klasse unüblich und nicht zu erwarten. Darüber hinaus bestehe zumindest die Gefahr einer Beeinträchtigung der Bremssicherheit. Dieser Mangel habe bereits bei Übergabe vorgelegen, wie sich aus dem Auftreten der Quietschgeräusche bereits nach kurzer Laufzeit ergebe.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass die Erklärung des Klägers vom 31.3.2006 ggü. dem Vertreter der Beklagten, der Firma K eine wirksame und berechtigte Rücktrittserklärung darstellt, durch die der Kaufvertrag über den Pkw MB CLS 500, Fahrzeug-ID: WDD2193751AO43080, zwischen der Beklagten und der D GmbH aufgehoben ist.

2. die Beklagte...

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