Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung der Anleger ggü. der finanzierenden Bank bei Kreditfinanzierung eines geschlossenen Immobilienfonds

 

Leitsatz (amtlich)

1. Sind Parteien des Darlehensvertrages nach dessen Rubrum allein die Immobilienfonds-GbR sowie die Bank und zahlen die Anleger regelmäßig auf ein Konto des Beteiligungstreuhänders, liegt selbst dann nur eine Fondsfinanzierung der Bank und keine Finanzierung des Gesellschaftsbeitritts der Anleger - mithin auch keine unmittelbare Darlehensbeziehung zwischen Bank und Anleger - vor, wenn das Darlehen aus Auszahlungsbeträgen von Lebensversicherungen der Anleger getilgt werden soll, die auch als Sicherheiten dienen.

2. Die Anleger können der Bank auch dann nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft analog §§ 128,130 HGB haften, wenn sie nicht Direktgesellschafter der Fondsgesellschaft, sondern lediglich Treugeber eines von einem Treuhänder gehaltenen Gesellschaftsanteils geworden sind, soweit die auf diese Weise Unterbeteiligten nicht nur wirtschaftlich, sondern auch organisationsrechtlich in den Mitgesellschafterkreis der Hauptgesellschaft einbezogen worden sind und dies der finanzierenden Bank gegenüber offengelegt worden ist.

 

Normenkette

HGB §§ 128, 130

 

Verfahrensgang

LG Lübeck (Urteil vom 20.02.2006; Aktenzeichen 2 O 181/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.2.2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Lübeck geändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines von der Beklagten gewährten Darlehens zur Finanzierung einer Kapitalanlage, da er das Darlehen für unwirksam hält. Für diesen Fall der Unwirksamkeit hat die Beklagte erstinstanzlich Rückzahlung der Darlehensvaluta verlangt.

Der Kläger beteiligte sich mit dem Ziel einer steuerersparenden Kapitalanlage an dem geschlossenen Immobilienfonds "X GbR". Diese Fondsgesellschaft war von der A Vermögensberatungsgesellschaft mbH & Co. (im Folgenden A), der B Vermögensberatungsgesellschaft mbH, der C Treuhand GmbH (im Folgenden C-Treuhand) und den Geschäftsführern der A gemäß Gesellschaftsvertrag vom 5.6.1992 gegründet worden. Sofern die Anleger nicht selbst Gesellschafter werden wollten, sollte die C-Treuhand für die Anleger und Treugeber als Beteiligungstreuhänderin und Gesellschafterin eine wirtschaftliche Beteiligung ermöglichen, wobei die Treugeber im Innenverhältnis (§ 1 Ziff. 7 des Vertrages) wie Gesellschafter behandelt werden sollten. Das aufzubringende Gesellschaftskapital sollte 57.425.000 DM betragen. Der Treuhänder sollte diverse Finanzierungsgeschäfte abschließen dürfen, darunter auch (§ 4b, cc des Vertrages) "Darlehensverträge für den Gesellschafter und die Gesellschaft, betreffend die Zwischen- und Endfinanzierung". In der die Anlage betreffenden Prospektdarstellung wurde ebenfalls betont (S. 38), dass der Treuhänder das Recht haben sollte, "die Verträge mit den Projektpartnern im Namen und für Rechnung des Anlegers bzw. der Gesellschaft abzuschließen", und dass "zum Abschluss der Verträge... auch die Aufnahme der vorgesehenen Fremdfinanzierungsmittel, die Begründung der persönlichen Haftung für die Fremdfinanzierungsmittel und Bestellung von Grundpfandrechten am Grundpfandrecht der Gesellschaft" gehöre. Auch habe der Treuhänder "bei Abschluss der Verträge die Haftung des Gesellschafters, soweit gesetzlich zulässig, auf die Höhe der Beteiligung zu begrenzen" (a.a.O.). Hinsichtlich der Mieteinnahmen übernahm die A als Initiator und Gründungsgesellschafter eine Mieteingangsgarantie von 10 Jahren.

Zur Fremdfinanzierung hatte die Beklagte dem Fonds zunächst ein Zwischenfinanzierungsdarlehen i.H.v. 16 Mio. DM gewährt, das entsprechend den eingehenden Zeichnungen von Fondsanteilen auf bis zu 45.940.000 DM erhöht und u.a. mit einer Grundschuld über 51.045.000 DM auf die von der Gesellschaft erworbenen Grundstück abgesichert worden war. Nach Fertigstellung des Bauvorhabens schloss die Treuhänderin am 15./20.12.1993 mit der Beklagten sechs Darlehensverträge - Darlehensvertrag über 5.950.025 DM am 16.12.1993 (K 3, Anlagenband), Darlehensvertrag über 17.196.300 DM am 15.12.1993 (K 4, Anlagenband), Darlehensvertrag über 15.942.300 DM vom 20.12.1993 (B 5, Anlagenband), Darlehensvertrag über 5.531.495 DM vom 20.12.1993 (B 6, Anlagenband), Darlehensvertrag über 2.264.730 DM vom 20.12.1993 (B 7, Anlagenband), Darlehensvertrag über 3.956.050 DM vom 20.12.1993 (B 8, Anlagenband), von denen das Darlehen über 5.950.025 DM (K 3) und das Darlehen über 17.196.300 DM (K 4) wegen der annuitätischen Tilgung den Finanzierungsvorstellungen des Klägers als Beitrittsinteressenten betraf.

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