Entscheidungsstichwort (Thema)

Zivilrecht/Bank- und Börsenrecht - 1. Zur Frage, wann der Anleger eines Immobilienfonds als Darlehensnehmer eines von der Fondsgesellschaft aufgenommenen Darlehens anzusehen ist. 2. Zur Problematik der Haftung des Anlegers als Gesellschafter: Rückabwicklung. Fondsbeteiligung. Fonds. Darlehen. Darlehensvertrag. Darlehensnehmer. Anleger. Vertragsauslegung. Auslegung. Treuhänder. Gesellschafter

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Frage, wann der Anleger eines Immobilienfonds als Darlehensnehmer eines von der Fondsgesellschaft aufgenommenen Darlehens anzusehen ist.

2. Zur Problematik der Haftung des Anlegers als Gesellschafter.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157, 812; HGB §§ 128, 130

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-4 O 305/06)

 

Gründe

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, wird zunächst gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Das Landgericht hat die auf Rückzahlung eines Darlehens gerichtete Klage betreffend die Finanzierung der Beteiligung des Beklagten am X ... GbR mit der Begründung abgewiesen, dass der Klägerin gegen den Beklagten kein Anspruch aus den Darlehensverträgen zustehe, weil der Beklagte nicht Darlehensnehmer sei und für die Darlehensverbindlichkeit auch nicht aus §§ 128, 130 HGB hafte. Die Abweisung der auf Rückzahlung von geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen sowie Freistellung gerichtete Widerklage hat das Landgericht damit begründet, dass hinsichtlich der Einlage keine Leistung des Beklagten an die Klägerin vorliege und die Zinszahlungen mit Rechtsgrund geleistet worden seien, weshalb ein Bereicherungsanspruch ausscheide. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus culpa in contrahendo lägen ebenso wenig vor wie die eines Freistellungsanspruchs.

Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (Bl. 310 d.A.).

Gegen das ihr am 7.2.2008 zugestellte Urteil des Landgerichts hat die Klägerin am 18.2.2008 fristgerecht Berufung eingelegt und diese am 7.4.2008 begründet. Gleichfalls hat der Beklagte gegen das ihm am 7.2.2008 zugestellte Urteil des Landgerichts am 7.3.2008 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 7.5.2008 begründet.

Nachdem die Parteien unter Bezugnahme auf § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO darauf hingewiesen wurden, dass der erkennende Senat beabsichtige, sowohl die Klage als auch die Widerklage durch Beschluss zurückzuweisen, hat die Klägerin ihre Berufung mit Schriftsatz vom 2.12.2008 zurückgenommen.

Der Beklagte wendet sich gegen die widerklageabweisende Entscheidung des Landgerichts unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Er sei weder Darlehensnehmer des zwischen der Klägerin und dem streitgegenständlichen Fonds geschlossenen Darlehensvertrages noch wirksam Gesellschafter geworden, sondern nur wirtschaftlich Beteiligter am Fonds. Die Widerklage sei daher begründet, auch wenn der Eigenkapitalanteil an den Fonds und nicht an die Klägerin gezahlt worden sei, da es sich um ein verbundenes Geschäft gehandelt habe. Ein Rechtsgrund für die Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen fehle, eine Spezialvollmacht im Zeichnungsschein sei nach § 139 BGB nichtig. Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus culpa in contrahendo seien gegeben, schließlich habe es sich beim Vermittler um einen Strukturvertrieb gehandelt. Es bestünden auch Zweifel an der Wirksamkeit des Darlehensvertrags zwischen Klägerin und Fonds, die vom Beklagten nach § 129 HGB eingewendet werden könnten. Der BGH habe mit Urteil vom 11.11.2008 (XI ZR 468/07) zum streitgegenständlichen Fonds entschieden, dass die Widerklage des Anlegers begründet sei und Steuervorteile den Rückzahlungsanspruch nicht minderten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens des Beklagten wird auf die Schriftsätze vom 9.5.2008 (Bl. 503 - 517 d.A.) , vom 30.1.2009 (Bl. 592 - 594 d.A.) sowie vom 27.3.2009 (Bl. 601 - 604 d.A.) verwiesen.

Der Beklagte beantragt,

die Klägerin zu verurteilen, Zug um Zug gegen Übertragung des Gesellschaftsanteils an dem X ... GbR in Höhe einer Beteiligungssumme von 500.000,- DM

1. an den Beklagten einen Betrag in Höhe von 49.924,58 EUR nebst 5% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. ihn bezüglich einer Verpflichtung, welche im Zusammenhang mit seiner Gesellschafterstellung an dem X-Fonds gegenüber Mitgesellschaftern und anderen Dritten stehen, die bis zum Zeitpunkt der Übertragung seines Gesellschafteranteils an die Klägerin entstehen bzw. entstanden sind, ihn insbesondere von den Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag vom 20.12.1993 über die Ursprungssumme von 444.500,00 DM freizustellen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Widerklage sei vom Landgericht mit zutreffenden Gründen abgewiesen worden. Ein verbundenes Geschäft läge schon im Hinblick auf § 3 Abs. 2 VerbrKrG, der § 9 VerbrKrG ausschlösse, nicht vor. Zwischen der Klägerin und der Fondsgesellschaft bestünden wirksame Darlehensverträge, so d...

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