Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütungsvereinbarung mit dem Insolvenzverwalter

 

Leitsatz (amtlich)

1. Führt die Geschäftsführerin eines Insolvenzschuldners in Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter ihre Tätigkeit fort, so ist mangels näherer Vereinbarungen nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass ihr Vergütung nur bei Erzielung von Unternehmensgewinnen zusteht. Ungeachtet dessen ist allerdings ein Recht des Insolvenzverwalters zur Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses anzunehmen, soweit er als Insolvenzverwalter die Weiterbeschäftigung nicht mehr verantworten kann.

2. Kündigt der Insolvenzverwalter nicht, haftet er bei Masseunzulänglichkeit für eingegangenen Verbindlichkeiten gem. § 61 InsO persönlich auf das negative Interesse

3. Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit kann eine Masseverbindlichkeit nur noch im Wege der Feststellungsklage verfolgt werden.

 

Verfahrensgang

LG Flensburg (Urteil vom 16.04.2004; Aktenzeichen 3 O 15/04)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das am 16.4.2004 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des LG Flensburg geändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der V.-Bank AG, Zentralbereich Kredit, ggü. dem Beklagten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter eine Masseforderung i.H.v. 8.000 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 3.2.2003 zusteht, die nach dem Rang des § 209 Abs. 1 Ziff. 3 InsO zu befriedigen ist.

Der Beklagte persönlich wird verurteilt, an die V.-Bank AG, Zentralbereich Kredit, 4.000 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 3.2.2003 zu zahlen.

Der Beklagte haftet persönlich und als Insolvenzverwalter gesamtschuldnerisch.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin zu 66,7 %, der Beklagte in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter zu 22,2 % und der Beklagte persönlich zu 11,1 %. Von den außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 66,7 % derjenigen des Beklagten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter und 66,7 % derjenigen des Beklagten persönlich sowie 66,7 % ihrer eigenen, der Beklagte in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter 22,2 % derjenigen der Klägerin sowie 33,3 % der eigenen und der Beklagte persönlich 11,1 % derjenigen der Klägerin sowie 33,3 % der eigenen.

Die Gerichtskosten des Berufungsrechtszuges tragen die Klägerin zu 55,9 %, der Beklagte in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter zu 18,5 % und der Beklagte persönlich zu 25,6 %. Von den außergerichtlichen Kosten im Berufungsrechtszug tragen die Klägerin 80 % derjenigen des Beklagten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter und 66,7 % derjenigen des Beklagten persönlich sowie 55,9 % ihrer eigenen, der Beklagte in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter 18,5 % derjenigen der Klägerin sowie 20 % der eigenen und der Beklagte persönlich 25,6 % derjenigen der Klägerin sowie 33,3 % der eigenen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten als Insolvenzverwalter die Feststellung des Bestehens einer Masseforderung und von dem Beklagten persönlich Schadensersatz wegen der Verletzung seiner Pflichten als Insolvenzverwalter.

Die Klägerin war Mehrheitsgesellschafterin und Geschäftsführerin der in Zahlungsschwierigkeiten geratenen M. Therapiezentrum (gemeinnützige) GmbH (nachfolgend Schuldnerin). Mit Beschluss des AG H. v. 6.3.2002 wurde der Beklagte zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Die Parteien einigten sich, den Geschäftsbetrieb nicht einzustellen, sondern ihn unter Leitung der Klägerin und Fortsetzung ihrer Tätigkeit als Heilpraktikerin weiterzuführen. Die Klägerin sollte dafür monatlich 2.000 Euro erhalten. Mit Beschluss des AG H. v. 1.6.2002 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Zunächst zahlte er der Klägerin für die Monate Juni und Juli 2002 jeweils 2.000 Euro. Dann stellte er die Zahlungen an die Klägerin unter Hinweis darauf ein, es stünden keine ausreichenden Geldbeträge mehr zur Verfügung. Die Klägerin führte ihre Tätigkeit gleichwohl zunächst fort. Ende Januar 2003 wurde der Betrieb eingestellt. Mit Schreiben v. 20.1.2003 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung der rückständigen Vergütung für die Monate August 2002 bis Januar 2003 auf, was der Beklagte mit Schreiben v. 3.2.2003 ablehnte. Am 1.4.2003 zeigte der Beklagte ggü. dem AG H. schriftlich die Masseunzulänglichkeit an. Dies veröffentlichte das AG am 3.4.2003.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, hat das LG ggü. dem Beklagten als Insolvenzverwalter eine Masseforderung von 12.000 Euro festgestellt und ihn persönlich zur Zahlung von 12.000 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 3.2.2003 verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Anspruch gegen den Beklagten ergebe sich aus der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbar...

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