Verfahrensgang

LG Detmold (Urteil vom 29.04.2005; Aktenzeichen 1 O 418/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.09.2007; Aktenzeichen IX ZR 91/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29.4.2005 verkündete Urteil der Zivilkammer I des LG Detmold abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Klägerin eine Masseverbindlichkeit i.H.v. 8.538,75 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinsseit dem 24.2.2004 zusteht.

Der Klägerin steht dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gem. § 61 InsO gegen den Beklagten zu, soweit die o.g. Masseverbindlichkeit nicht voll erfüllt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit nicht nachfolgende Feststellungen entgegenstehen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Ein Zahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten ergebe sich nicht aus Vertrag. Insbesondere bestehe kein Treuhandvertrag zwischen den Parteien, da der Beklagte die Forderungen zwar treuhänderisch ggü. der Insolvenzschuldnerin verwaltet habe, nicht aber vertraglich ggü. der Klägerin gebunden gewesen sei. Rechtsinhaber des von dem Beklagten eingerichteten Insolvenzanderkontos sei zwar der Beklagte als Treuhänder gewesen. Aufgrund seiner Stellung als vorläufiger Insolvenzverwalter sei er aber hinsichtlich dieses Kontos nur verfügungsbefugt gewesen.

Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus unerlaubter Handlung. Es liege weder eine Eigentumsverletzung der Klägerin noch ein veruntreuendes Verhalten des Beklagten vor.

Ein Bereicherungsanspruch scheitere schließlich daran, dass Leistungsempfängerin nicht der Beklagte persönlich, sondern die Insolvenzschuldnerin gewesen sei, deren Vermögen der Beklagte in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter treuhänderisch verwaltet habe.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie rügt:

Das LG habe nicht berücksichtigt, dass der Beklagte mit der Veranlassung der Zahlung ausschließlich auf das Insolvenzanderkonto auch ggü. der Klägerin eine besondere Verantwortung für die Korrektheit der Kontoführung übernommen habe. Auch habe das LG verkannt, dass der Beklagte als vorläufiger Insolvenzverwalter ermächtigt gewesen sei, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Insolvenzschuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen, während die Insolvenzschuldnerin nicht mehr berechtigt gewesen sei, über ihr Konto zu verfügen. Auch ergebe sich bereits aus der Kontoführung, dass die Zahlung der Klägerin gerade nicht in das Vermögen der Insolvenzschuldnerin gelangt sei.

Nachdem die Klägerin zunächst ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt hat, der Beklagte habe nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihre Zahlung nur in Höhe der berechtigten Forderung der Insolvenzschuldnerin der Masse zugeführt, macht sie sich nun den Vortrag des Beklagten zu eigen, das von ihm eingerichtete Insolvenzanderkonto nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Gläubigerversammlung als Hinterlegungsstelle gem. § 149 InsO weitergeführt zu haben. Sie vertritt die Ansicht, der Beklagte habe den von ihr versehentlich bezahlten Überschuss nicht der Insolvenzmasse zuführen dürfen, da sie ihn rechtzeitig darauf hingewiesen habe, dass eine Fehlüberweisung vorgelegen habe. Wenn der Beklagte dies gleichwohl getan habe, hafte er auch unabhängig von einer etwaigen Massearmut auf Rückzahlung des Überschusses. Insoweit beruft sich die Klägerin auf ihren erstinstanzlichen Vortrag, dass der Beklagte für die fehlerhafte Behandlung der Forderung der Klägerin nach § 61 InsO einzustehen habe.

Falls der Beklagte formal als vorläufiger Insolvenzverwalter zu verklagen sei, sei bereits erstinstanzlich um einen entsprechenden Hinweis gebeten worden.

Die Klägerin erweitert ihre Klage nunmehr auf den Beklagten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der C GmbH, der dieser Klageerweiterung widersprochen hat.

Die Klägerin beantragt,

1. festzustellen, dass der Klägerin eine Masseverbindlichkeit i.H.v. 8.538,75 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.2.2004 zusteht;

2. hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 8.538,75 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.2.2004 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt persönlich und in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages.

Dass allein er über das eingerichtete Insolvenzanderkonto habe verfügen können, ändere nichts daran, dass er die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin erst mit der E...

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