Leitsatz (amtlich)

Schuldet der gewerbliche Mieter vertraglich die auf den Mietzins entfallende Mehrwertsteuer, so gibt dies im Wege ergänzender Vertragsauslegung auch für die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der abgerechneten Nebenkosten, soweit der Vermieter selbst hat Mehrwertsteuer entrichten müssen.

 

Orientierungssatz

Mehrwertsteuer auf Nebenkosten im gewerblichen Mietvertrag.

 

Normenkette

BGB § 546

 

Beteiligte

Rechtsanwälte Petersen, Dr. Peters, Grimm, von Hobe, Dr. Petersen und Schober

Rechtsanwälte Dr. Tischler, Dr. Carstensen, Dr. Schulz und Dr. Punke

 

Verfahrensgang

LG Flensburg (Aktenzeichen 4 O 251/98)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 09. August 1999 verkündete Schlußurteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg teilweise geändert und insgesamt neu gefaßt.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.689,52 DM zzgl. 4% Zinsen auf 12.240,00 DM seit dem 19. April 1998 und auf 5.449,52 DM seit dem 4. Januar 1999 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung gegen das Schlußurteil wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des 1. Rechtszugs hat der Beklagte 96,6% und hat die Klägerin 3,4% zu tragen.

Von den Kosten des 2. Rechtszugs – nach einem Streitwert von 2.537,08 DM – hat die Klägerin 69,4% und hat der Beklagte 30,6% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer der Klägerin beträgt 1.761,44 DM, der Wert der Beschwer des Beklagten beträgt 775,64 DM.

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 ZPO abgesehen.

 

Gründe

Die Berufung gegen das Schlußurteil des Landgerichts vom 9. August 1999 hat mit ihrem auf 2.537,08 DM eingeschränkten Antrag überwiegend Erfolg. Die Klage ist wegen 1.761,44 DM abzuweisen. Im übrigen ist die Berufung zurückzuweisen, auch soweit im Termin am 8. November ein Antrag teilweise nicht gestellt worden ist.

I.

1. Die Berufung rügt zu Recht, dass in der Nebenkostenabrechnung der Klägerin vom 17. November 1998 (Bl. 77 d. A.) nicht gerechtfertigte Mehrwertsteueranteile enthalten sind. Unzutreffend ist jedoch die Ansicht, auf Nebenkosten könne Umsatzsteuer überhaupt nicht verlangt werden, weil der Vertrag dieses nicht vorsehe. Aus § 5 Nr. 1 des Mietvertrages ist zu ersehen, dass es sich bei dem Betrag von 250,– DM um eine (naturgemäß) monatliche Vorauszahlung handelt.

Zwar wird im Schrifttum die Ansicht vertreten, der Umstand, dass der Mieter zusätzlich zum Mietzins die darauf entfallende Mehrwertsteuer zu entrichten habe, spreche nicht schon dafür, dass dies auch für die Nebenkosten gelte (Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet–, Pacht- und Leasingrechts, 6. Aufl., Rn. 151 S. 97). Die in diesem Zusammenhang zur Begründung angeführte Entscheidung des BGH vom 12.1.1981 (WM 1981, 253, 255) betrifft indes einen mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbaren Sachverhalt, denn dieser hatte eine streitige Mehrwertsteuerpflicht auf eine Heizkostenvorauszahlung zum Gegenstand. Der BGH hat eine Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der Mehrwertsteuer auf die Vorauszahlung mit der Begründung verneint, diese sei erst noch abzurechnen und stelle deshalb noch nicht die endgültig zu versteuernde Leistung dar. Hingegen beruht im vorliegenden Fall die Mehrwertsteuernachforderung der Kläger auf einer Schlußabrechnung der Nebenkosten. Hat der Vermieter vor Abschluß des Mietvertrages für die Mehrwertsteuer optiert und schuldet der gewerbliche Mieter vertraglich die auf den Mietzins entfallende Mehrwertsteuer, so gilt dies im Wege ergänzender Vertragsauslegung auch für die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der abgerechneten Nebenkosten (OLG Düsseldorf Urteil vom 26.10.1995 – 10 U 207/94, OLGR Düsseldorf 1996, 14).

Bei den Nebenkosten handelt es sich um Aufwendungen der Klägerin, die diese gehabt hat. Soweit die Klägerin im Rahmen dieser Aufwendungen selbst hat Mehrwertsteuer entrichten müssen, ist sie befugt, die anteilige Mehrwertsteuer auf den Beklagten umzulegen.

Aus der anliegenden Forderungszusammenstellung ist zu ersehen, dass die Klägerin nur hinsichtlich der Positionen

  • Wartung Tropfkörperanlage
  • Miete Container
  • Schornsteinfeger
  • Heizkosten

berechtigt ist, Mehrwertsteuer in Ansatz zu bringen. Denn in den Beträgen für die Gebäudeversicherung und die Haftpflichtversicherung ist die Versicherungssteuer bereits enthalten und im übrigen handelt es sich um Steuern bzw. Abgaben, die ihrerseits nicht der Umsatzsteuer unterliegen.

Entgegen der Ansicht der Klägerin besteht eine darüberhinausgehende Verpflichtung, Mehrwertsteuer zu entrichten, nicht. Nach § 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Umsatzsteuerpflichtige betriebswirtschftliche Vorgänge sind in der Abrechnung fremder Kosten nicht zu sehen.

II.

Die weitergehende Berufung ist unbegründet. Der Senat verweist insoweit auf die Abschnitte 2. und 3 a) bis 3h) des Prozeßkostenhilfebeschlusses vom 20. Oktober 2000.

III.

Soweit der Vert...

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