Verfahrensgang

LG Lübeck (Urteil vom 27.02.2007; Aktenzeichen 6 O 248/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.11.2008; Aktenzeichen IX ZR 188/07)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 27.2.2007 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des LG Lübeck wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht als Insolvenzverwalter Rückzahlungsansprüche aufgrund einer Anfechtung von Zahlungen des Schuldners an den Beklagten geltend.

Mit Beschluss vom 11.5.2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Sebastiano de F. (nachfolgend: Schuldner) eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.

Seit August 2001 betrieb der Schuldner das Restaurant "x." in den Räumlichkeiten im Hause y. Landstraße 29 in H., die er von dem Beklagten mit Mietvertrag vom 16.7.2001 gemietet hatte. Mietbeginn war der 1.8.2001; die Miete betrug zunächst 4.240,- DM zzgl. Nebenkosten. Wegen bestehender Zahlungsrückstände i.H.v. 5.290,38 EUR kündigte der Beklagte das Mietverhältnis mit Schreiben vom 27.10.2002 fristlos. Der Schuldner räumte nicht. Im Jahr 2003 erhöhte sich der Rückstand auf 21.890,38 EUR und im Jahr 2004 auf 46.560,38 EUR.

In der Zeit vom 2.1.2003 bis November 2004 zahlte der Schuldner an den Beklagten während der Monate unregelmäßig kleinere Teilbeträge zwischen 50 EUR und 1.000 EUR, insgesamt 22.080 EUR. Wegen der jeweiligen Einzelzahlungen wird auf die Anlage K 1 (Bl. 3 - 5 d.A.) Bezug genommen.

Am 5.6.2002 gab der Schuldner vor dem AG Pinneberg die eidesstattliche Versicherung ab. Im Zeitraum von 2001 bis 2004 wurde dem Schuldner mindestens zweimal der Strom wegen Zahlungsverzugs abgestellt. Der Schuldner war mit verschiedenen fälligen Verbindlichkeiten belastet. Wegen der Einzelheiten der gegen ihn gerichteten Forderungen wird auf die Aufstellung in dem Schriftsatz des Klägers vom 7.11.2006 (Bl. 33 - 36 d.A.) Bezug genommen.

Ende 2003 fand zwischen dem Steuerberater des Schuldners und dem Beklagten ein Gespräch statt, in dem der Steuerberater dem Beklagten mitteilte, dass der Schuldner im November 2003 Steuerrückstände bei dem Finanzamt habe. Es sei eine Abzahlungsvereinbarung getroffen worden, so dass der Beklagte ab Januar 2004 wieder normal die Miete erhalte.

Aufgrund einer Herausgabeklage der Würzburger Hofbräu AG wurde der Schuldner am 4.11.2004 zur Herausgabe der Betriebs- und Gaststättenausstattung verurteilt. Im Januar 2005 nahm der Gerichtsvollzieher die Gegenstände in Besitz. Ende November 2004 entzog das Bezirksamt dem Schuldner die Gaststättenerlaubnis. Der Schuldner stellte den Betrieb ein. Mit Schreiben vom 25.7.2005 erklärte der Kläger dem Beklagten gegenüber die Aufrechnung hinsichtlich der erhaltenen Zahlungen i.H.v. insgesamt 22.080 EUR.

Der Kläger hat die Rückzahlung des erhaltenen Betrages von 22.080 EUR nebst Zinsen geltend gemacht und dazu behauptet, der Schuldner habe dem Beklagten bereits vor der fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses erklärt, dass er nicht in der Lage sei, den vereinbarten Mietzins zu zahlen, da er keine ausreichenden Umsätze erwirtschafte und noch Zahlungsverpflichtungen gegenüber anderen Gläubigern habe. Er ist der Auffassung gewesen, der Schuldner habe mit Gläubigerbenachteiligungsabsicht die Zahlungen an den Beklagten geleistet. Der Beklagte habe von den laufenden fälligen Verbindlichkeiten des Schuldners, der Zahlungsunfähigkeit sowie dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz Kenntnis gehabt.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat behauptet, am 9.3.2003 hätten der Schuldner und der Beklagte eine Zusatzvereinbarung getroffen, wonach der Mietzins auf 2.600 EUR inklusive Nebenkosten habe herabgesetzt werden sollen. Die Mieten hätten "während des Monats" gezahlt werden sollen. Bei den jeweiligen Zahlungen habe der Schuldner ihm erklärt, dass er die anderen Gläubiger vorrangig befriedigen müsse, um den Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten. Dabei habe es sich u.a. um Rechnungen von Stromversorgern, Warenlieferanten und der Telekom gehandelt. Zur Untermauerung habe der Schuldner teilweise auch entsprechende Quittungen vorgelegt. Im April/Mai 2004 habe ein weiteres Gespräch zwischen dem Steuerberater des Schuldners und dem Beklagten stattgefunden, in welchem der Steuerberater erklärt habe, der Schuldner bräuchte die Miete nicht zwingend an den Beklagten zu zahlen, sondern könne die übrigen Gläubiger bevorzugt befriedigen, da eine Räumungsklage ein Jahr dauern würde.

Das LG hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf das wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung gem. §§ 133 Abs. 1, 143 Abs. 1 InsO lägen nicht vor. Zwar seien die angefochtenen Zahlungen innerh...

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