Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückforderung von auf Mietforderungen geleisteten Zahlungen durch insolventen Mieter. Kenntnis des Vermieters von Zahlungsunfähigkeit des Mieters. Gläubigerbenachteiligung. Insolvenzanfechtung

 

Leitsatz (amtlich)

Weiß der Gläubiger, dass der Schuldner nicht in der Lage ist oder voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit im Wesentlichen zu erfüllen, so weiß er in der Regel auch, dass dessen Rechtshandlung die Gläubiger benachteiligt.

 

Normenkette

InsO § 133 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches OLG (Urteil vom 12.10.2007; Aktenzeichen 1 U 38/07)

LG Lübeck (Entscheidung vom 27.02.2007; Aktenzeichen 6 O 248/06)

 

Nachgehend

OLG Düsseldorf (Urteil vom 19.11.2009; Aktenzeichen I-12 U 186/08)

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des OLG Schleswig in Schleswig vom 12.10.2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

[1] Der Kläger ist Verwalter in dem am 11.5.2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des S. F. (nachfolgend Schuldner). Er verlangt im Wege der Insolvenzanfechtung Rückgewähr verschiedener auf Mietforderungen des Beklagten geleisteter Zahlungen.

[2] Der Schuldner betrieb seit August 2001 ein Restaurant in vom Beklagten gemieteten Räumen. Wegen bestehender Zahlungsrückstände i.H.v. 5.290,38 EUR kündigte der Beklagte das Mietverhältnis mit Schreiben vom 27.10.2002 fristlos. Eine Räumung durch den Schuldner erfolgte nicht. Dieser glich auch den Zahlungsrückstand nicht aus. Vielmehr setzte er seine Tätigkeit in den gemieteten Räumen bis zum Entzug der Gaststättenerlaubnis und Einstellung des Betriebs Ende November 2004 fort. Auf den Mietzins, der zunächst 2.473,12 EUR und nach dem Vortrag des Beklagten ab März 2003 2.600 EUR betrug, leistete der Schuldner nur unregelmäßig Barzahlungen in einer Größenordnung zwischen 50 und 1.000 EUR. Im Jahre 2003 erhöhte sich der Zahlungsrückstand auf 21.890,38 EUR und im Jahre 2004 auf 46.560,38 EUR. Insgesamt betrugen die Zahlungen des Schuldners zwischen dem 2.1.2003 und dem 19.11.2004 22.080 EUR.

[3] Am 5.6.2002 gab der Schuldner die eidesstattliche Versicherung ab. Gegen ihn bestanden seit 1.1.2003 ohne Berücksichtigung der Ansprüche des Beklagten offene Forderungen i.H.v. mindestens 58.845,94 EUR, denen liquide Mittel i.H.v. nie mehr als 1.500 EUR gegenüberstanden. Dem Beklagten war bekannt, dass dem Schuldner im Zeitraum 2001 bis 2004 zweimal der Strom abgestellt wurde. Ende 2003 teilte der Steuerberater des Schuldners dem Beklagten mit, dass dieser wegen bestehender Steuerrückstände mit dem Finanzamt eine Abzahlungsvereinbarung getroffen habe, ab Januar 2004 erhalte er seine Miete wieder normal. Tatsächlich blieb es aber auch ab Januar 2004 nur bei Teilzahlungen, die regelmäßig nicht einmal die Hälfte des monatlich geschuldeten Mietzinses erreichten.

[4] Mit Schreiben vom 25.7.2005 hat der Kläger sämtliche vom Schuldner zwischen dem 2.1.2003 und 19.11.2004 erbrachten Teilzahlungen angefochten. Seine auf Zahlung von 22.080 EUR gerichtete Klage hatte beim LG keinen Erfolg. Das OLG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger den Anspruch in voller Höhe weiter.

 

Entscheidungsgründe

[5] Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I.

[6] Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Rückgewähr gem. § 143 Abs. 1 InsO, § 133 Abs. 1 InsO mit folgender Begründung verneint: Zwar habe das LG mit Recht die Kenntnis des Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bejaht, seine Ansprüche gegen den Schuldner hätten sich seit Oktober 2002 fortlaufend erhöht und seien bis Ende 2004 niemals vollständig zurückgeführt worden. Dem Beklagten habe aber die Kenntnis von weiteren Gläubigern mit ungedeckten Ansprüchen, für deren Nachweis der Insolvenzverwalter darlegungs- und beweispflichtig sei, gefehlt. Der Senat folge nicht der Auffassung, dass der Nachweis der Kenntnis der Gläubigerbenachteiligung durch den Schuldner nicht mehr notwendig sei, wenn der Anfechtungsgegner Umstände kenne, die zwingend auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit hindeuteten. Auch wenn die Rechtsprechung des BGH (BGH, Urt. v. 17.2.2004 - IX ZR 318/01, ZInsO 2004, 385, 386) ein solches Verständnis des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO nahe legen könnte, widerspreche dies doch dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift. Es müsse verlangt werden, dass sowohl die positive Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners als auch der Benachteiligung der Gläubiger durch die Rechtshandlung des Schuldners kumulativ gegeben seien. Allein die Kenntnis von anderen Gläubigern reiche nicht aus. Der Anfechtungsgegner müsse auch wissen, dass diese noch ungedeckte Forderungen gegen den Schuldner hätten.

II.

[7] Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die Vermutungswirkung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO verkannt.

[8] 1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei den angefochtenen Zahlungen um Rechtshandlungen des Schuldners i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO gehandelt hat und dass der Schuldner den Vorsatz hatte, seine Gläubiger zu benachteiligen. Dies kann im Hinblick auf die während des gesamten Zeitraums, in dem der Schuldner Teilzahlungen an den Beklagten erbracht hat, bestehenden Verbindlichkeiten nicht zweifelhaft sein. Der Schuldner wusste, dass er mit seinen Zahlungen an den Beklagten die übrigen Gläubiger schädigte, da sich deren Befriedigungsaussichten entsprechend verringerten.

[9] 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts rechtfertigt der Vortrag des Klägers die Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO.

[10] Nach dieser Vorschrift wird die Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners widerleglich vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Nach der Rechtsprechung des BGH reicht es für diese Vermutung aus, wenn der Gläubiger Umstände kennt, die zwingend auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit hindeuten (BGHZ 155, 75, 85 f.; BGH, Urt. v. 17.7.2003 - IX ZR 215/02, ZIP 2003, 1900, 1902; v. 17.2.2004 - IX ZR 318/01, ZInsO 2004, 385, 386; v. 13.5.2004 - IX ZR 190/03, ZInsO 2004, 859, 860 f.; v. 20.12.2007 - IX ZR 93/06, ZInsO 2008, 273, 276 Rz. 36 f.). Nach dieser Rechtsprechung, die im Schrifttum Zustimmung erfahren hat (vgl. Huber NZI 2003, 599, 600; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl., § 133 Rz. 22; HmbKomm-InsO/Rogge, 2. Aufl., § 133 Rz. 21; Kirchhof in MünchKomm/InsO, 2. Aufl., § 133 Rz. 24d; Mohrbutter/Ringstmeier/Glatt, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl., § 9 Rz. 149), genügt es, dass der spätere Anfechtungsgegner Umstände kennt, die - etwa bei Nichterfüllung beträchtlicher Verbindlichkeiten über einen längeren Zeitraum hinweg - zwingend auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hindeuten. Im vorliegenden Fall ist das Berufungsgericht sogar davon ausgegangen, dass der Beklage die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kannte. Unter diesen Umständen musste der Beklagte damit rechnen, dass weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen vorhanden waren. Derjenige, der weiß, dass der Schuldner nicht in der Lage ist oder voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit im Wesentlichen zu erfüllen (§ 18 Abs. 2 InsO), weiß in der Regel auch, dass dessen Rechtshandlung die Gläubiger benachteiligt (HK-InsO/Kreft, a.a.O., Rz. 23). Entscheidende Voraussetzung für die Anwendung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO ist deshalb in der Praxis vor allem die Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit (Kirchhof in MünchKomm/InsO, a.a.O.).

III.

[11] Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO); die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Sie ist nicht zur Endentscheidung reif.

[12] Kennt der Gläubiger die einmal eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und ist aufgrund der Umstände zu vermuten, dass dessen Benachteiligungsvorsatz dem Gläubiger bekannt ist, so obliegt es diesem, darzulegen und zu beweisen, dass er später gleichwohl davon ausgehen durfte, der Schuldner habe seine Zahlungen wieder aufgenommen (BGHZ 149, 100, 108, 109; 149, 178, 188; BGH, Urt. v. 18.12.2005 - IX ZR 182/01, ZIP 2006, 290, 293; v. 20.12.2007, a.a.O., S. 276 Rz. 36).

[13] Der Beklagte hat unter Beweisantritt behauptet, der Schuldner habe ihm gegenüber jedes Mal bei Vornahme der Zahlungen unter Vorlage entsprechender Quittungen erklärt, dass er zunächst seine übrigen Gläubiger habe befriedigen müssen, um seinen laufenden Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten. Sowohl sein Anwalt als auch sein Steuerberater hätten ihm geraten, sämtliche anderen Gläubiger vor dem Beklagten zu befriedigen, da dieser als Vermieter mindestens ein Jahr benötige, eine Räumung durchzusetzen.

[14] Der Vortrag des Beklagten ist erheblich. Gelingt es ihm, zu beweisen, dass er aufgrund der Erklärungen des Schuldners und der ihm vorgelegten Quittungen davon ausgehen durfte, der Schuldner habe seine Zahlungen wieder aufgenommen und er, der Beklagte, sei der einzige, dessen Forderungen nicht voll befriedigt würden, so scheidet eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO aus. Kann umgekehrt der Beklagte den ihm obliegenden Beweis nicht führen, so hat der Kläger gegen ihn Anspruch auf Zahlung von 20.080 EUR aus § 143 Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO.

 

Fundstellen

BB 2009, 113

BB 2009, 570

BGHR 2009, 427

EBE/BGH 2009

NJW-RR 2009, 395

EWiR 2009, 213

IBR 2009, 205

NZG 2009, 255

WM 2009, 274

WuB 2009, 351

ZAP 2009, 225

ZIP 2009, 189

AnwBl 2009, 175

DZWir 2009, 330

MDR 2009, 352

NZI 2009, 168

ZInsO 2009, 145

Info M 2009, 189

RENOpraxis 2009, 55

StX 2009, 95

ZVI 2009, 73

GmbH-Stpr. 2009, 193

Haftungsmonitor 2009, 10

SJ 2009, 42

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