Verfahrensgang

LG Kiel (Urteil vom 30.03.2007; Aktenzeichen 14 O 27/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 14.01.2010; Aktenzeichen VII ZR 106/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin das am 30.3.2007 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen I des LG Kiel abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über eine Werklohnforderung aus einem Vertrag, der die Entsorgung von Baggergut durch die Klägerin zum Gegenstand hat.

Anfang August 2004 beauftragte die Howaldtwerke Deutsche Werft GmbH (HDW) die Beklagte mit Ausbaggerungsarbeiten im Kieler Hafenbecken einschließlich der Entsorgung des Baggergutes. Die Beklagte, die nur die Baggerarbeiten selbst ausführen wollte, beauftragte ihrerseits am 4.8.2004 die Klägerin mit der Entsorgung des Baggergutes. Die Beklagte errichtete dazu im Hafengebiet ein Zwischenlager, plante das Baggergut ab, führte eine statische Vorentwässerung durch und transportierte 4.445,11 t Baggergut auf den ersten Bauabschnitt ihrer Deponie in Gammelby, die zur Aufnahme des gesamten Baggergutes noch einer Erweiterung bedurfte. Nach einer zur Endlagerung notwendigen Aufbereitung des Baggergutes durch Zusatz von 42,3 % Masse wog dieses 6.325,39 t. Unter dem 20.8. sowie dem 02. und 20.9.2004 erstellte die Klägerin zum vorgenannten Bauvorhaben Rechnungen über 12.296 EUR, 184.556 EUR und 160.852,54 EUR, mithin insgesamt 357.704,54 EUR. Mit Schreiben vom 27.9.2004 mahnte die Klägerin die Zahlung an.

Nachfolgend machte die Klägerin vorgenannten Betrag klagweise geltend und erstritt ein i.H.v. 184.579,20 EUR nebst 10 % Zinsen seit dem 6.10.2004 stattgebendes Urteil vom 29.4.2005 (14 O 142/04 LG Kiel). Im Übrigen wurde die Klage mangels Fälligkeit des geltend gemachten Anspruches abgewiesen. Die gegen vorgenanntes Urteil gerichtete Berufung der Beklagten wurde mit Urteil des OLG Schleswig vom 10.2.2004 (14 U 93/05) zurückgewiesen. Nach Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung ist die Sache vor dem erkennenden Senat weiter anhängig.

Im Auftrag von HDW lagerte die Klägerin im Jahre 2005 3.121,30 t bereits konditionierten Baggergutes auf der Deponie Gammelby in einen neuen, den dritten, Bauabschnitt um, wofür sie 211.393,42 EUR von HDW erhielt. HDW rechnete daraufhin das Vertragsverhältnis mit der Beklagten ab und zahlte noch einen Betrag von 1.274,24 EUR.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, mit der zwischenzeitlich ordnungsgemäßen Endlagerung sämtlichen Baggergutes sei ihr Gewerk vollendet und der Rest der Werklohnforderung von 173.125,34 EUR (357.704,54 EUR abzgl. nicht rechtskräftig ausgeurteilter 184.579,20 EUR) fällig. Davon hat sie zugunsten der Beklagten einen weiteren Betrag von 77.696,69 EUR in Abzug gebracht. In dieser Höhe seien die Zahlungen von HDW auf die streitige Werklohnforderung anzurechnen, weil sie die der Beklagten geschuldete Endlagerung von Baggergut zum Gegenstand gehabt hätten. Dabei sei die umgelagerte Masse auf der Basis der unkonditionierten Tonnage mit dem - geringeren - Preis für die Entsorgung konditionierten Baggergutes anzusetzen, da HDW nur letzteres bezahlt habe. Die darüber hinausgehenden Zahlungen von HDW hingegen hätten Arbeiten betroffen, die nicht Gegenstand des der Klägerin von der Beklagten erteilten Auftrages gewesen seien.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 95.428,65 EUR nebst 10 % Zinsen seit dem 6.10.2004 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Zuständigkeit des LG Kiel sowie die ordnungsgemäße Endlagerung des Baggergutes in Abrede genommen. Jedenfalls sei die Entsorgungsleistung gegenüber HDW und nicht gegenüber ihr - der Beklagten - erfolgt. Ihr gegenüber sei sie damit unmöglich geworden. Deshalb seien die von HDW gezahlten 211.393,72 EUR als stellvertretendes commodum an die Beklagte auszukehren. Einem fälligen Anspruch stehe zudem das Fehlen einer prüffähigen Schlussrechnung entgegen. Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe sich unzulässigerweise höhere Vergütungsansprüche eröffnet, indem sie die der Beklagten geschuldete Konditionierung des Baggergutes gegenüber HDW gesondert abgerechnet habe.

Hilfsweise hat die Beklagte mit einer Gegenforderung aufgerechnet.

Das LG hat mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten einschließlich darin enthaltener Verweisungen Bezug genommen wird, die Beklagte unter Klagabweisung im Übrigen zur Zahlung von 16.318,41 EUR nebst 10 % Zinsen seit dem 6.10.2004 verurteilt.

Dagegen richten sich die form- und fristgerechten wechselseitigen Berufungen beider Parteien.

Die Klägerin macht geltend, dass das LG zu...

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