Verfahrensgang

LG Kiel (Urteil vom 29.04.2005; Aktenzeichen 14 O 142/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 17.07.2007; Aktenzeichen X ZR 31/06)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.4.2005 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen I des LG Kiel wird zurückgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über eine Werklohnforderung aus einem Vertrag, der die Entsorgung von Baggergut durch die Klägerin zum Gegenstand hat.

Die Parteien standen in ständiger Geschäftsbeziehung. Sie verband u.a. ein ARGE-Vertrag vom 23.8.2002 über den Rückbau der Bohrinseln Alpha und Bravo für die R.- D.. Bei den Abbrucharbeiten der Bohrplattformen gewann die Klägerin Eisenschrott in großen Mengen. Die ordnungsgemäße Abrechnung der Erlöse für die Schrottverkäufe ist zwischen den Parteien umstritten. Die Howaldts-Werke Deutsche Werft GmbH (im Folgenden: HDW) wollte im Jahre 2004 ein Hafenbecken vertiefen und dazu entsprechende Baggerarbeiten nebst Abtransport und Entsorgung des Baggergutes ausführen lassen. Aufgrund ihres eigenen schriftlichen Angebotes vom 3.8.2004 erhielt die Beklagte diesen Auftrag. Am 4.8.2004 erteilte sie der Klägerin den Auftrag bei HDW die Baustelle einzurichten, Pumpleistungen zu erbringen, ein Zwischenlager zu schaffen, eine Plane zum Abdecken zu liefern, das Baggergut zu entsorgen und schließlich das Zwischenlager zurückzubauen. Am 9.8.2004 sandte die Klägerin der Beklagten ein Schreiben, in dem es um die Zahlungsmodalitäten nach Abrechnung mit HDW ging. Die Beklagte führte die Baggerarbeiten aus. Die Klägerin beförderte u.a. das Baggergut auf ein Zwischenlager bei HDW, plante es dort ab und bereitete es auf. Sodann wurde es mit Lkw's abgeholt und auf einer Deponie der Klägerin in G./abgelagert, wobei die Parteien darüber streiten, ob damit ordnungsgemäß deponiert wurde. Am 20.8., 2.9. und 20.9.2004 stellte die Klägerin der Beklagten Rechnungen über ausgeführte Arbeiten i.H.v. insgesamt 357.704,54 EUR (= 12.296 EUR + 184.556 EUR + 160.852,54 EUR). Die Rechnungen leitete die Beklagte an HDW weiter und erhielt eine Abschlagszahlung i.H.v. 267.571 EUR. Die Beklagte zahlte aus dem vereinnahmten Betrag nichts an die Klägerin. Letztere wandte sich deshalb mit Schreiben vom 15.11.2004 an die Beklagte. Hierin führte sie aus, dass sie kein Eigentum an dem Baggergut erworben habe, die Beklagte werde aufgefordert das Baggergut bis zum 12.11.2004 vollständig von ihrem Betriebsgelände zu entfernen. Aufgrund einer Vereinbarung zwischen HDW und der Klägerin wurde das Baggergut im Jahre 2005 ordnungsgemäß auf einer Deponie gelagert und entsorgt, was von den Parteien im Berufungsrechtszug unstreitig gestellt worden ist. Am 27.6.2005 stellte die Klägerin HDW diese Arbeiten in Rechnung und erhielt eine Auszahlung. Am 28.8.2005 erteilte HDW der Beklagten eine Schlussrechnung. HDW zahlte an die Beklagte danach noch einen Restbetrag i.H.v. 1.274,24 EUR.

Die Klägerin hat behauptet, dass mit dem Landesamt für Naturschutz abgestimmt gewesen sei, dass auf der Deponie in G./das Baggergut gelagert werden dürfe. Daher sei der Auftrag der Beklagten von ihr mit der Verbringung auf diese Deponie erfüllt worden. Aus dem Bestätigungsschreiben vom 9.8.2004 sei eine Fälligkeitsvereinbarung herzuleiten, nach der sie nicht vorleistungspflichtig gewesen sei. Die Beklagte habe vielmehr nach Erhalt des Geldes von HDW dieses an die Klägerin zahlen müssen.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 357.704,54 EUR nebst 10 % Zinsen auf 12.296 EUR ab dem 23.9.2004, auf 184.556 EUR ab dem 6.10.2004 sowie auf 160.852,54 EUR ab dem 23.10.2004 sowie vorgerichtliche Nebenkosten i.H.v. 50 EUR zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, dass das Baggergut in G./nicht ordnungsgemäß abgelagert worden sei und, da die Deponie überfüllt gewesen sei, habe abgetragen werden müssen. Mit dem Schreiben der Klägerin vom 15.11.2004 habe diese die Leistungserbringung zudem verweigert. Sie übe ein Zurückbehaltungsrecht aus, da keine Entsorgung erfolgt sei. Ferner sei die Werklohnforderung wegen der Vorleistungspflicht der Klägerin auch nicht fällig. Wegen der Weigerung der Klägerin müsse sie auch damit rechnen, dass sie evtl. verpflichtet sein könnte, das Baggergut zu einer zugelassenen Deponie abzutransportieren. Dadurch könnten ihr Kosten i.H.v. 150.000 EUR entstehen. Auch insoweit übe sie ein Zurückbehaltungsrecht aus. Bei der Schrottverwertung nach dem Abbruch der Bohrinseln sei eine zu geringe Menge Schrott durch die Klägerin abgerechnet worden und der Erlös sei nur teilweise an die ARGE abgeführt worden. Die Klägerin habe aus der ARGE...

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