Verfahrensgang

LG Itzehoe (Aktenzeichen 6 O 229/16)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 07.02.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe wird zurückgewiesen.

Die Klägerinnen haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Itzehoe sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten im Wege wechselseitiger Feststellungsanträge um das Erbrecht nach der am 11.2.2014 verstorbenen Frau Edith E. (im Folgenden: Erblasserin). Die Erblasserin lebte in kinderloser Ehe mit ihren 2010 vorverstorbenen Ehemann Uwe E.. Die Erblasserin hatte 3 Geschwister, nämlich Frau Ingrid H. und Herrn Manfred He. sowie einen weiteren bereits 2009 vorverstorbenen Bruder. Die Klägerinnen sind die Schwestern des Herrn Uwe E..

Die Erblasserin und ihr Ehemann errichteten unter dem 25.5.1994 ein handschriftliches Testament in dem es heißt:

"Wir, Uwe und Edith E., setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein."

Sie verfassten zudem unter dem 06.02.1996 ein weiteres von ihnen unterzeichnetes handschriftliches Schriftstück mit folgendem Inhalt:

"Nachtrag

Nach dem Ableben des zuletzt verstorbenen Ehegatten geht das Vermögen je zur Hälfte an die Geschwister

Gertrud K. geb. E.

Frauke J. geb. E.

Ingrid H. geb. H.

Manfred H."

Nach dem Tod ihres Ehemannes ließ die Erblasserin zur UR-Nr. 1383/2011 des Notars Detert B. in H. am 15.11.2011 ein Testament beurkunden lassen in dem es heißt:

"§ 1

Ich widerrufe hiermit meine etwaigen früheren letztwilligen Verfügungen. Hierzu merke ich an, dass mein verstorbener Ehemann und ich uns darüber einig waren, dass der Testamentsnachtrag vom 6. Februar 1996 (AG Meldorf 44 IV 352/10) für den Längstlebenden von uns nicht verbindlich sein sollte. Der Längstlebende von uns sollte völlig frei sein, insbesondere auch von Todes wegen uneingeschränkt neu verfügen können.

§ 2

Zu meinen Erben setze ich zu gleichen Teilen ein: 1. Meinen Bruder Manfred H....

2. Meine Schwester Ingrid H.....

3. Meine Cousine Ursel K....

4. Herrn Christian B...."

Frau K. verstarb 2015, die Beklagte zu 2 ist Ihre Alleinerbin.

Das Nachlassgericht erteilte auf Antrag der Klägerin zu 1 einen Erbschein, der die Klägerinnen gemeinsam zur Hälfte sowie Frau Ingrid H. und Herrn Manfred H. gemeinsam zur Hälfte als Miterben der Erblasserin auswies. Der Beklagte zu 1 beantragte daraufhin unter Berufung auf das für wirksam gehaltene Testament der Erblasserin vom 15.11.2011, diesen Erbschein als unrichtig einzuziehen. Er hatte mit diesem Begehren im Beschwerdeverfahren vor dem Senat gemäß dessen Beschluss vom 11. Januar 2016, 3 Wx 95/15 (FamRZ 2016, 1306 ff) Erfolg. Auf die Bl. 55 ff d.A. enthaltene Kopie dieses Beschlusses wird Bezug genommen.

Im vorliegenden Fall haben die Klägerinnen erstinstanzlich beantragt, festzustellen, dass die Erblasserin von ihnen sowie von Frau Ingrid H. und Herrn Manfred H. zu je 1/4 auf der Grundlage des gemeinschaftlichen Testaments der Eheleute und dessen Nachtrag beerbt worden seien. Die Beklagten haben widerklagend beantragt, dass sie neben Frau Ingrid H. und Herrn Manfred H. Miterben aufgrund der letztwilligen Verfügung der Erblasserin vom 15.11.2011 geworden seien.

Hinsichtlich der erstinstanzlichen Anträge der Parteien im Einzelnen und ihrem dortigen Vorbringen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Klage sei unbegründet, weil die Erblasserin ihre letztwillige Verfügung vom 6.2.1996, nach der die Klägerinnen als Erben eingesetzt worden seien, mit ihrer Verfügung vom 15.11.2011 wirksam widerrufen habe. Der Widerruf sei möglich, weil es sich bei den hier maßgeblichen Verfügungen im Testament vom 6.2.1996 nicht um wechselbezügliche Verfügungen handele und diese auch nicht im Verhältnis der Wechselbezüglichkeit zu einer Verfügung aus dem Testament vom 25.5.1994 stünden.

Es lasse sich auch im Wege der Auslegung nicht zweifelsfrei feststellen, dass die im Testament vom 6.2.1996 erklärten Erbeinsetzungen wechselbezüglich sein. Über ein unterstelltes gemeinsames Motiv der Eheleute hinaus - die hälftige Verteilung ihrer Vermögensmasse auf je einen Familienstamm - müssten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die eine Verfügung mit der Wirksamkeit der anderen Verfügung stehen und fallen solle. Solche Anhaltspunkte würden aber fehlen, zumal es keinen Erfahrungssatz gebe, dass die Einsetzung von Verwandten des anderen Ehegatten stets nur deshalb erfolge, weil umgekehrt der andere Ehegatte seinerseits Verwandte des testierenden Ehegatten als Schlusserben einsetze. Dabei ...

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