Entscheidungsstichwort (Thema)

Unlautere Bewerbung von Genussrechten. Einlagensicherung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Bewerbung von Genussrechten als Geldanlage mit dem Hinweis auf "maximale Sicherheit" wie bei einer Bank-Sparanlage ist irreführend und unlauter nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG sowie wettbewerbswidrig nach § 4 Nr. 11 UWG, weil es eine gesetzliche Einlagensicherung wie bei Bank-Sparguthaben nicht gibt. Das gleiche gilt für Aussagen zur Investition der Gelder in Sachwerte und dadurch vermittelte Sicherheit, wenn das über die Genussrechte gesammelte Kapital tatsächlich durch Darlehensvergabe angelegt wird. Irreführend und wettbewerbswidrig ist schließlich die Bewerbung mit "maximaler Flexibilität" der Einlagen, wenn eine Kündigung der Anleihe frühestens nach drei Kalenderjahren zulässig ist.

 

Normenkette

UWG §§ 5, 8, 4; WpHG § 31; WpPG § 15; WpDVerOV § 4

 

Verfahrensgang

LG Itzehoe (Entscheidung vom 15.03.2011; Aktenzeichen 5 O 66/10)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe - Kammer für Handelssachen I - vom 15. März 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassen nach seiner Auffassung unlauterer Werbung für Genussrechte in Anspruch, die bei der Beklagten erworben werden können. Die Beklagte stellt die eingeworbenen Gelder anderen Unternehmen der X - Unternehmensgruppe darlehensweise zur Verfügung. Diese wiederum investieren das Kapital in Anlagen im Bereich erneuerbarer Energien, insbesondere in Windkraftanlagen.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte die von ihr angebotenen Genussrechte irreführend bewirbt. Sie stelle einseitig und unzutreffend eine angebliche Sicherheit und Flexibilität der Genussrechte in den Vordergrund und verschweige die mit ihnen verbundenen Risiken. Die Beklagte stellt dies in Abrede. Das Unterlassungsbegehren des Klägers hatte vor dem Landgericht Erfolg. Mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt die Beklagte weiterhin das Ziel vollumfänglicher Klagabweisung.

Von der näheren Darstellung des Sachverhaltes wird nach den §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung ist unbegründet.

Das Landgericht hat zu Recht auf eine Unzulässigkeit der von dem Kläger beanstandeten Werbeaussagen erkannt, sofern diese nicht mit - im Tenor des angefochtenen Urteils näher bezeichneten - klarstellenden Hinweisen verbunden werden.

1.

Das Unterlassungsbegehren des Klägers ist jedenfalls in der im angefochtenen Urteil tenorierten Form hinreichend bestimmt. Den ursprünglich etwas anders formulierten Klagantrag hatte die Beklagte erstinstanzlich als zu unbestimmt beanstandet, weil er nicht nur auf Unterlassung der wörtlichen Wiederholung verschiedener Werbeaussagen, sondern auch auf Unterlassung von "im Wesentlichen" vergleichbaren Aussagen gerichtet war. Jedenfalls nach der vom Landgericht vorgenommenen Umformulierung bestehen derartige Bedenken nicht mehr. Die Beklagte hat sie in der Berufung auch nicht wiederholt.

2.

Der Unterlassungsanspruch steht dem Kläger aus den §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2; 3 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und § 4 Nr. 11 UWG zu.

a)

Irreführend und damit nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG unlauter sind zunächst alle Aussagen, die die Beklagte zur vermeintlichen Sicherheit der beworbenen Anlagen trifft.

aa)

Die vermeintliche Sicherheit der Geldanlage bei der Beklagten wird in mehreren Werbeaussagen hervorgehoben.

Im Einzelnen:

"Geldanlage (....), die Ihnen Sicherheit und Stabilität bietet",

"Sicherheit zum Anfassen",

"Maximale Sicherheit",

"Höchstmaß an Sicherheit",

"Hohe Wertstabilität und Sicherheit",

"Sicherheit auch bei steigender Inflation".

In diesen Formulierungen wird der Begriff "sicher" nicht als rein wertende Begrifflichkeit verwendet, mit der "keine bestimmte Tatsachenbehauptung" verknüpft sei, wie die Beklagte meint. Schon das Versprechen einer Sicherheit "zum Anfassen" enthält eine Tatsachenbehauptung, nämlich die Aussage, dass in irgendeiner Form ein real vorhandenes, gewissermaßen "greifbares" Sicherungsobjekt vorhanden sei. Deutlicher wiederholt und ergänzt wird diese Aussage durch weitere Werbeaussagen, die unzweifelhaft Tatsachenbehauptungen enthalten,

im Einzelnen:

"Die Alternative zur Bank oder Lebensversicherung", "Investieren Sie in (...) reale, zukunftssichere und rentable Sachwerte",

"Grünes Sparbuch",

"Wie bei einer Sparanlage".

Diese letztgenannten Aussagen verknüpft der angesprochene Verbraucher ohne Weiteres mit denjenigen zur Sicherheit. In diesem Sinne sind sie auch gemeint. Alle Aussagen, die die Beklagte zur Sicherheit ihrer Anlagen macht, erfolgen vor dem Hintergrund einer vermeintlichen Sicherheit wie bei einer Bank und einer angeblichen Sicherheit infolge der Investition des Geldes in reale Sachwerte. Die Sicherheit soll das gleiche Maß haben wie bei der Anlage des Geldes bei der Bank; Grundlage hierfür soll die Anlage des Geldes in Sachwerte sein. Be...

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