(1) 1Das nach§ 64 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zur Verfügung zu stellende Informationsblatt darf bei nicht komplexen Finanzinstrumenten im Sinne des Artikels 57 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 nicht mehr als zwei DIN-A4-Seiten, bei allen übrigen Finanzinstrumenten nicht mehr als drei DIN-A4-Seiten umfassen. 2Es muss die wesentlichen Informationen über das jeweilige Finanzinstrument in übersichtlicher und leicht verständlicher Weise so enthalten, dass der Kunde insbesondere

 

1.

die Art des Finanzinstruments,

 

2.

seine Funktionsweise,

 

3.

die damit verbundenen Risiken,

 

4.

die Aussichten für die Kapitalrückzahlung und Erträge unter verschiedenen Marktbedingungen und

 

5.

die mit der Anlage verbundenen Kosten

einschätzen und bestmöglich mit den Merkmalen anderer Finanzinstrumente vergleichen kann. 3Das Informationsblatt darf sich jeweils nur auf ein Finanzinstrument beziehen und keine werbenden oder sonstigen, nicht dem vorgenannten Zweck dienenden Informationen enthalten.

 

(2) Das Informationsblatt kann auch als elektronisches Dokument zur Verfügung gestellt werden.

 

(3) 1Für Aktien, die zum Zeitpunkt der Anlageberatung am organisierten Markt gehandelt werden, kann anstelle des Informationsblattes nach § 64 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Wertpapierhandelsgesetzes ein standardisiertes Informationsblatt nach § 64 Absatz 2 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes zur Verfügung gestellt werden. 2Das standardisierte Informationsblatt erhält die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtliche Form.

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